Berufsrecht

Rezeptbetrug: Beihilfe kostet Approbation

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Berlin -

Nicht nur Abrechnungsbetrug, sondern auch die Beihilfe dazu kann Apotheker die Approbation kosten. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden. Eine Apothekerin hatte gegen den Widerruf ihrer Approbation durch die Regierung von Oberfranken geklagt. Zuvor war sie wegen ihrer Beteiligung am Abrechnungsbetrug durch zwei Privatpatienten in 18 Fällen verurteilt worden.

Im November 2009 hatte das Landgericht Bayreuth die Apothekerin zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Sie hatte über einen Zeitraum von vier Jahren Privatrezepte über Helixate Nexgen (Blutgerinnungsfaktor VII, Bayer) quittiert und die darauf verschriebenen Arzneimittel nur teilweise oder gar nicht abgegeben.

Ein Ehepaar hatte die Rezepte für seine Kinder bei der AXA-Krankenversicherung abgerechnet und so einen Schaden bei der Versicherung von mehr als 1,3 Millionen Euro verursacht.

Die Regierung von Oberfranken widerrief im Oktober 2010 die Approbation der Apothekerin, nachdem sie die Betriebserlaubnis bereits freiwillig abgegeben hatte. Ihr Verhalten sei unwürdig im Sinne der Bundesapothekerordnung. Eine Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung wurde später abgewiesen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof findet, dass der Apothekerin die Approbation zu recht entzogen worden ist. Die Klägerin habe sich eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht, so die Richter. Der Gerichtshof sieht daher wie das Verwaltungsgericht die Apothekerin unwürdig zur Ausübung des Berufs.

Die Apothekerin hatte zwar argumentiert, dass sie ihre „Augen verschlossen“ und gehofft habe, das alles in Ordnung sei. Da die Eltern ihr allerdings nur den rabattierten DocMorris-Preis bezahlten und sie trotzdem den höheren Preis auf den Rezepten quittierte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Falschangaben auf Unwissenheit beruhten, so die Richter.

Spätestens als die Eltern dazu übergegangen seien, mehr Arzneimittel als benötigt bei der Versicherung abzurechnen, hätte der Apothekerin auffallen müssen, dass nicht alle quittierten Arzneimittel bezahlt und abgeholt wurden.

Die Apothekerin profitierte aus Sicht der Richter indirekt von den Betrügereien der Eheleute. Ihr Argument, dass immerhin keine Gefahr für Leib und Leben bestanden habe, ließen die Richter nicht gelten. Denn der Widerruf einer Approbation wegen Unwürdigkeit setze dies nicht voraus.

Auch die Tatsache, dass sie sich mittlerweile als Angestellte in ihrer ehemaligen Apotheke nichts zu schulden kommen lassen hat, zählt demnach nicht als Entschuldigung. Selbst eine mögliche Gefährdung der Existenz sei kein Grund, auf den Entzug der Approbation zu verzichten.

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