Apotheker können Apothekenleiter auch auf freiberuflicher Basis vertreten, solange die vertragliche Ausgestaltung stimmt. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) München. Zwar wurde die Klage der Bayerischen Apothekerkammer gegen eine freiberufliche Vertretungsapothekerin allein aus formalen Gründen abgewiesen. Die Richter stellten in ihrer Urteilsbegründung trotzdem klar: Es gibt kein Gesetz, dass die Vertretung des Apothekenleiters durch eine selbstständige Apothekerin verbietet.
Eine Apothekerin hatte auf ihrer Homepage die Vertretung auf Honorarbasis beworben. Die Kammer sah darin einen Verstoß gegen das Apothekengesetz (ApoG), die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und gegen die Berufsordnung.
Laut OLG ist die freiberufliche Vertretung nirgends explizit untersagt: weder durch die Forderung des ApoG nach der persönlichen Leitung der Apotheke durch den Inhaber noch durch die Vorschriften der ApBetrO in Bezug auf die Vertretung durch einen Apotheker.
Das Argument, dass externe Mitarbeiter nicht der Weisungsbefugnis des Inhabers unterstünden, wiesen die Richter zurück: Eine entsprechende vertragliche Gestaltung vorausgesetzt, könne der Apothekenleiter auch bei freien Mitarbeitern „seine Weisungsbefugnis hinsichtlich aller übertragenen Betriebsabläufe ausüben“. Die Frage, ob das Finanzamt die Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig einstufe, habe mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit nichts zu tun.
Ein Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Rowa-Abgabeterminal Visavia kommt laut OLG nicht in Betracht: Schließlich sei es dabei um den Verkauf von Arzneimitteln durch Automaten außerhalb der Geschäftszeiten ohne persönliche Anwesenheit von Apothekenpersonal gegangen.
Ohnehin stellte das Gericht fest, dass sich die apotheken- und berufsrechtlichen Vorgaben in der Regel an den Inhaber richteten, der für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verantwortlich sei. Insofern sei die Vertretungsapothekerin der falsche Adressat der Klage.
Die eigentlichen Gründe für die Aufhebung des Urteils des Berufsgerichts München liegen in der Antragsschrift der Kammer: Den Richtern zufolge wies diese erhebliche Mängel auf. Demnach fehlten zum Beispiel Nachweise zum vorgeworfenen Vertretungszeitraum. Auch sei ungeklärt, inwieweit überhaupt der Inhaber oder nur seine Angestellten vertreten wurden: Es sei zumindest vorstellbar, dass sie auch für Angestellte einspringe – und die tageweise Vertretung durch Apothekenpersonal sei nirgends Angestellten vorbehalten. Aufgrund der Mängel im Eröffnungsbeschluss mussten die Richter das Urteil des Berufsgerichts aufheben und das Verfahren einstellen.
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