Geheimnisschutz

Apotheker haften für externe Mitarbeiter Lothar Klein, 23.01.2017 08:01 Uhr

Berlin - 

Die Bundesregierung plant eine Neuregelung des Geheimnisschutzes für Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen. Heute riskieren Apotheker und alle anderen Geheimnisträger Strafen, wenn sie beispielsweise im Rahmen von Wartungsarbeiten am Computer externen Servicekräften Zugang zu Patientendaten einräumen müssen. Das Justizministerium will jetzt darauf mit einer Neufassung des Geheimnisschutzes reagieren. Den Apothekern werden neue „Sorgfaltspflichten“ bei der Beauftragung externer Mitarbeiter auferlegt. Bei Verstößen haften sie.

Einerseits soll es erlaubt sein, externen Servicekräften im Rahmen ihrer Aufgaben in der Apotheke Zugang zu schutzbedürftigen Daten zu gewähren. Auf der anderen Seite unterliegen diese Servicekräfte dann ebenfalls den strengen Regeln des § 203 Strafgesetzbuches (StGB) zum Geheimnisschutz. Und auch die Apotheker müssen externe Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichten.

Wie Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater gehören auch Apotheker zu den Berufsgruppen, die als Geheimnisträger besonderen Regeln unterliegen. So stellt der § 203 StGB den Schutz von Geheimnissen vor unbefugter Offenbarung sicher. Wer den Schutz des Privatgeheimnisses verletzt, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Das gilt auch für die Mitarbeiter in der Apotheke, denen Patientendaten bekannt werden.

Insbesondere die Digitalisierung habe es in den vergangenen Jahrzehnten jedoch möglich und erforderlich gemacht, in weiterem Umfang als bisher anfallende Unterstützungstätigkeiten nicht durch eigenes Personal erledigen zu lassen, sondern durch darauf „spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen“, begründet das Justizministerium die Notwendigkeit der Anpassung. „Hierzu gehören beispielsweise auch die Einrichtung, der Betrieb, die Wartung und die Anpassung informationstechnischer Anlagen“, so der Gesetzentwurf.

Die Heranziehung dritter, außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen unterstützenden Tätigkeiten sei für Berufsgeheimnisträger derzeit aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen könnten. Der Entwurf sieht daher eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 vor.

Ausdrücklich nicht der Strafbarkeit unterliegen soll zukünftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, „soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist“. Im Gegenzug sollen diese mitwirkenden Personen in die Strafbarkeit nach § 203 einbezogen werden. Darüber hinaus werden für Berufsgeheimnisträger Sorgfaltspflichten definiert, die bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung zu beachten sind. Wer gegen diese Regeln verstößt, muss ebenfalls mit Strafen rechnen.

In vielen Fällen sei es für Berufsgeheimnisträger wirtschaftlich sinnvoll, bestimmte Tätigkeiten nicht durch Berufsgehilfen wie etwa PTA erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen. Einrichtung und Wartung der EDV-Anlagen und Systeme, „mit denen die Arbeitswelt heute umfassend ausgestattet ist, erfordern spezielle berufliche Kenntnisse, die bei Berufsgehilfen nicht vorausgesetzt werden könnten“, so der Gesetzentwurf. Die Einstellung von darauf spezialisiertem Personal sei vielfach aber nicht wirtschaftlich.

Zu den Sorgfaltspflichten gehören insbesondere, dass der Apotheker externe Sevicekräfte „sorgfältig“ auswählt und überwacht. Weiterhin hat er diese Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten. Besonders wichtig ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Fall eines tatsächlichen Geheimnisverrats kann sich auch der Apotheker strafbar machen.

Die ABDA bewertet den Entwurf „als zeitgemäß und sachgerecht“. Als Ergänzung fordert sie jedoch darüberhinaus ein Zeugnisverweigerungsrecht für die mitwirkenden Personen und ein Beschlagnahmeverbot von Unterlagen. Solche Vorschriften seien „zur Wahrung des derzeitigen Niveaus des Berufsgeheimnisschutzes erforderlich“. Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot soll zwar in einem weiteren Gesetz geregelt werden. Besser wäre es aus Sicht der ABDA aber, wenn diese Regelungen zeitgleich erfolgen würden.

Das Gesetz befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Diese soll vor Ende der Wahlperiode abgeschlossen werden. Das Gesetz tritt dann nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.