Tipps für die Praxis

Bellingers Analyse zum 2€-Beschluss

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Berlin -

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf zu den Regeln bei der Maskenabgabe sorgt für Verunsicherung in der Branche: Per einstweiliger Verfügung haben die Richter entschieden, dass Apotheken die Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro nicht erlassen dürfen. Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Bernhard Bellinger hat eine erste ausführliche Stellungnahme verfasst und stellt sie allen Apotheken zur Verfügung.

Die sehr kurze Version des Positionspapiers ist: Bellinger hält die Entscheidung des LG für falsch, empfiehlt den Apotheken aber trotzdem, sich vorerst daran zu halten und die Kunden auf die Rechtsprechung hinzuweisen. Das vollständige Positionspapier finden Sie hier zum Download.

Das LG hat den Beschluss auf den Zweck der Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) gestützt. Diese diene „nicht zur Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems, der öffentlichen Hand oder der Krankenkassen“. Der Eigenanteil von 2 Euro „dient der gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der FFP2-Masken“ und sei demnach eine Marktverhaltensregel.

Bellinger hält den Referenten-Entwurf der SchutzmV dagegen, wonach eine Zuzahlung vorgesehen werden kann. „Wäre die Eigenbeteiligung ein Steuerungsinstrument für das Marktverhalten, hätte es dort aber gar nicht als Option stehen dürfen“, so Bellinger. Auch in den Erläuterungen des maßgeblichen § 6 im Anhang des Referenten- Entwurfes heißt es: „Auf den Erstattungsbetrag ist die von den Apotheken einzuziehende Eigenbeteiligung anzurechnen. Der Abrechnungsbetrag der Apotheken mindert sich entsprechend.“

Das deckt sich laut Bellinger aber nicht mit der Begründung der Einstweiligen Verfügung. „Im Referenten-Entwurf steht nämlich nichts davon, dass die FFP2-Masken als ‚zurzeit rares Gut‘ eingestuft würden, was sie aktuell auch nicht sind.“ Vom Zwecke einer „gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der FFP2-Masken“ sei schon gar nicht die Rede. Weiter sei die Eigenbeteiligung auf dem Sammelbeleg zur Abrechnung der Apotheke nur ein kommentarloser Abzugsposten.

Für Bellinger verhält es sich mit der Eigenbeteiligung wie mit dem Verzicht auf die Zuzahlung bei Hilfsmitteln: „Es steht praktisch im Belieben des Apothekers, ob er die Zuzahlung bei den Hilfsmitteln nimmt.“ Anrechnen lassen müsse sich der Apotheke analog auch die Eigenbeteiligung – „unabhängig davon, ob er sie vereinnahmt hat“.

Bellinger kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der Eigenbeteiligung sehrwohl um einen „Deckungsbeitrag des Bürgers für den zahlenden Staat“ handelt. Das lege schon die Summe von 109 Millionen Euro nahe, die der Staat damit bei der Aktion spare.

Um in den Schutzbereich des § 3a UWG hineinzukommen, hätte das LG laut Bellinger unterstellen müssen, dass die Eigenbeteiligungsregelung dem Interesse der konkurrierenden Apotheken diene. „Von denen ist aber im gesamten Referentenentwurf genauso wenig die Rede wie in der Verordnung selbst.“

Obwohl Bellingers Kanzlei davon ausgeht, dass die Einstweilige Verfügung vom OLG Düsseldorf wieder kassiert wird, rät er den Apotheker zu Vorsicht: Die sollten – vielleicht über einen Aushang im Schaufenster – einfach auf die Entscheidung des Landgerichts verweisen und die 2 Euro zumindest vorerst wieder kassieren.

 

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