Zahlreiche zurückliegende Verstöße

Behörde gibt Apotheke keine zweite Chance

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Berlin -

Gilt ein Inhaber als unzuverlässig, kann ihn das seine Betriebserlaubnis kosten. So geschehen im Fall der Arnika-Apotheke in Leipzig, die seit Mitte vergangenen Jahres geschlossen ist. Auch ein neuer Anlauf scheiterte – die Landesdirektion Sachsen (LDS) als Aufsicht gibt dem Betrieb zunächst keine weitere Chance.

Die Behörde entzog dem Inhaber die Betriebserlaubnis. Ende August sei ein Ablehnungsbescheid über den Ende Mai eingegangenen Antrag auf Betriebserlaubnis erteilt worden, sagt ein Sprecher der LDS. „Dem daraufhin eingelegten Widerspruch konnte nicht stattgegeben werden.“ Die Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei Ende Januar erfolgt.

Warum genau der Betrieb keine Erlaubnis bekommen hat, will die Behörde mit Bezug auf die schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers nicht beantworten. Der Sprecher sagte, dass die Apotheke nicht den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entspreche: „Die Landesdirektion Sachsen konnte die Betriebserlaubnis für die Arnika-Apotheke nicht erteilen, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen nicht vorlagen.“

Ärger mit der Aufsicht

Tatsächlich weist die Arnika-Apotheke eine aufgewühlte Geschichte auf. Im Februar 1997 hatte der Apotheker seinen Betrieb im Stadtteil Stötteritz eröffnet, über Jahre hinweg war er immer in Konflikt mit der Aufsicht geraten. Neunmal war er zwischen 2005 und 2022 kontrolliert worden, und so gut wie jedes Mal tauchten neue Probleme auf. Wegen verschiedener Verstöße wurden seit 2014 in sieben Fällen Bußgelder verhängt; hinzu kam 2019 ein Zwangsgeld, weil der Inhaber die Auflage ignoriert hatte, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs einen Approbierten einzustellen.

Einem Medienbericht zufolge soll der Gründer eine neue Inhaberin für den Standort ins Spiel gebracht haben. Dies wollte die Aufsicht jedoch nicht kommentieren. Die Apotheke könne mit einer neuen Inhaberin oder einem neuen Inhaber wiedereröffnen, sagt der Behördensprecher. Allerdings müssten dafür die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erfüllt sein.

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