Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hat die Verträge zwischen Schnelllieferdiensten wie Mayd und Apotheken unter die Lupe genommen. Bei der Prüfung wurden mehrere Verstöße gegen das Apothekenrecht kritisiert. Die Behörde weist die Partnerapotheken darauf hin, dass die Verträge nichtig seien.
Das LAGeSo ist in Berlin für die Überwachung apothekenrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Apotheken, die mit Start-ups kooperieren, die Arzneimittelbestellungen über die eigene Plattform oder App anbieten und dazu mit Apotheken kooperieren, erhielten jüngst Post vom Referat Apotheken- und Betäubungsmittelwesen. Bei der Überwachung sei das Vergütungsmodell aufgefallen.
Die Lieferdienste stellten den Apotheken Vermögensrechte wie Verbrauchsmaterial für die Auslieferung von Arzneimitteln zur Verfügung und erhielten dafür eine Vergütung, die „direkt vom Umsatz der Apotheke“ abhänge. „Der Vertrag verstößt damit gegen § 8 Satz 2 Apothekengesetz (ApoG). Darin heißt es: „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.“
Kritisiert wird auch, dass die Kooperationsverträge eine „Vereinbarung der Zuführung von Patienten“ durch die Bestell-Apps darstelle. Dabei handele es sich jedoch um einen Verstoß gegen § 11 ApoG. Demzufolge darf das Personal von Apotheken mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Das LAGeSo teilt in dem Schreiben weiter mit, dass der Vertrag demzufolge „gemäß § 12 ApoG nichtig“ sei.
Auch die Start-ups wurden vom LAGeSo informiert. Demnach umgingen die Lieferdienste mit diesem Vorgehen „in seiner Gesamtheit wesentliche Schutzzwecke des Apothekenrechts“. Durch die Bereitstellung einer elektronischen Bestellplattform für Arzneimittel beteilige sich der Lieferdienst „auf eine Weise am Arzneimittelverkehr, die gesetzlich den Apotheken vorbehalten“ sei, heißt es in einem Schreiben der Behörde. Der Lieferdienst erscheine in der Wahrnehmung des „durchschnittlich informierten Verbrauchers als Bezugsmöglichkeit für Arzneimittel und scheint als Alternative neben der öffentlichen Apotheke zur Verfügung zu stehen“.
Zudem handelt es sich aus Sicht des LAGeSo nicht um einen Botendienst, der mit der Apothekenbetriebsordung (ApBetrO) vereinbar sei. Die Fahrer seien Boten des Lieferdienstes. „Der Begriff des ‚Boten der Apotheke‘ kann auch nicht auf die gesamte Firma ausgedehnt werden.“ Die angebotene Dienstleistung könne nicht als Botendienst der Apotheke gewertet werden. Für Apotheken mit Versandhandelserlaubnis könne ein Lieferdienst dagegen als Logistiker auftreten. Allerdings gehe das Geschäftsmodell weit über eine „bloße Zustellung“ hinaus. Allein das Vergütungsmodell spreche dagegen, dass die Lieferdienste mit Umsatzbeteiligung als reine Logistiker auftreten.
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