Zuzahlungen

Befreiung erlischt zum 1. Januar

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Berlin -

Zum Jahreswechsel erlischt die Zuzahlungsbefreiung. Versicherte können schon jetzt für 2018 eine entsprechende Bescheinigung beantragen.

Die Zuzahlungsbefreiung wird begrenzt auf ein Kalenderjahr ausgestellt und erlischt zum Jahresende. In Deutschland betrifft dies etwa 10 Prozent aller Versicherten – somit sind etwa sieben Millionen Versicherte befreit. Das Auslaufen der Befreiungsfrist gilt ebenso für die Heilmittelverordnung. Therapien, die im neuen Jahr weitergeführt werden, können dem Versicherten dann anteilig in Rechnung gestellt werden.

Generell von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Von der Festbetragsaufzahlung sind diese Versicherten jedoch nicht ausgenommen. Erwachsene können eine Befreiung von der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro beantragen, oder zehn Prozent des Arzneimittelpreises zwischen 50 und 100 Euro. Für die Befreiung gelten je nach Krankheitsbild unterschiedliche Eigenanteile.

Versicherte können eine Befreiung im Voraus oder im laufenden Kalenderjahr beantragen. Vor allem chronisch Kranke nutzen die Möglichkeit der Beantragung vorab, jetzt ist bereits die richtige Zeit dazu. In Deutschland sind bislang mehr als sechs Millionen chronisch kranke Versicherte befreit. Die Versicherten müssen einen Eigenanteil von 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Eine Vorauszahlung eignet sich vor allem dann, wenn klar ist, dass die Belastungsgrenze auch überschritten wird.

Die Krankenkasse errechnet dazu die individuelle Summe, die im Voraus gezahlt werden muss. Bleiben die Patienten unter der Belastungsgrenze, wird der zu viel gezahlte Betrag nicht zurück erstattet. Ein Antrag auf Neuberechnung der Belastungsgrenze kann lediglich auf Grund geänderter geringerer Einkommensverhältnisse gestellt werden. Liegt keine chronische Erkrankung vor, beträgt die finanzielle Belastung zwei Prozent.

Wer eine Befreiung im laufenden Jahr beantragt, muss die entsprechenden Belege der geleisteten Zahlungen bei der Krankenkasse einreichen. Berücksichtigt werden nur Originale von zum Beispiel Arznei- und Verbandmitteln, Krankenhausbehandlungen, ambulanten und stationären Kuren, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten und häuslicher Pflege.

Eine Befreiung schließt jedoch keine Festbetragsaufzahlung ein. Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem festgelegten Erstattungspreis der Krankenkassen, zahlen Patienten die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag. Diese Mehrkosten zählen auch nicht in die Zuzahlungsbefreiung mit ein.

Auch Apothekenkunden ohne Befreiung werden nicht immer zur Kasse gebeten. Es gibt einige Präparate, für die keine Rezeptgebühr erhoben wird. Liegt ein Arzneimittel mindestens 30 Prozent unter dem vereinbarten Festbetrag, entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Rabattverträge ermöglichen den Krankenkassen ebenfalls, ihren Versicherten die Zahlung für die rabattierten Arzneimittel ganz zu erlassen oder zu mindern.

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