Räume, Impfung, Beauftragung: Klare Regeln für Test-Apotheken

Bayern: Extra-Vergütung für Schnelltests

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Berlin -

Die bayerische Landesregierung setzt auf Apotheken als dritte Säule der nationalen Teststrategie – und macht ihnen den Weg frei. Per Allgemeinverfügung wurden die Pharmazeut:innen nicht nur beauftragt, Corona-Schnelltests durchzuführen, sondern auch den regulatorischen Flickenteppich bei der Frage nach den Betriebsräumlichkeiten geklärt. Für die Apotheken besonders erfreulich: Der Freistaat packt auf das bundesweite Honorar drei Euro pro Test obendrauf und die Landesregierung stellt noch einmal klar, dass testendes Apothekenpersonal auch priorisiert gegen Covid-19 geimpft wird.

„Wir bauen unser gut funktionierendes System an Testmöglichkeiten in den lokalen Testzentren und bei den Vertragsärzten um eine wichtige dritte Säule weiter aus: Testungen in den Apotheken haben bereits begonnen – seit heute können alle Apotheken, die dazu bereit sind, landesweit Testungen anbieten“, erklärt Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU). „Mithilfe einer Allgemeinverfügung hat das Bayerische Gesundheitsministerium heute dafür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen und die Apotheker zur Durchführung von Antigen-Schnelltests beauftragt.“ Grundlage dafür ist die neue Testverordnung (TestV) des Bundes.

„Apotheken können bei asymptomatischen Personen mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest durchführen“, so Holetschek. Es sei zur Bewältigung der Corona-Pandemie entscheidend, möglichst umfassend zu testen, um Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ansteckungen zu vermeiden. „Daher brauchen wir ein großflächiges und möglichst niederschwelliges Test-Angebot.“ Der CSU-Politiker betont, dass die Teilnahme jedoch freiwillig sei. „Eine Verpflichtung der Apotheker, Gratis-Schnelltests anzubieten, besteht aber nicht. Die Testdurchführung ist freiwillig und es werden nur diejenigen Apotheken beauftragt, die sich gegenüber dem Bayerischen Gesundheitsministerium dazu bereit erklärt haben.“

Um dafür einen Anreiz zu schaffen, greift der Freistaat in die Kasse: Bis Ende Juni will er pro Monat 11,5 Millionen Antigen-Schnelltests beschaffen und stellt dafür 183 Millionen Euro bereit. Von März bis Mai sollen je 12,4 Millionen Selbsttests sowie 17,7 Millionen Selbsttests für Juni beschafft werden. Dafür werden 284 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Und dann kommen in den Monaten März und April 41 Millionen Euro für die Apotheken hinzu. So viel plant die Landesregierung für zusätzliches Honorar auszugeben: Statt 12 Euro für die Durchführung sollen in Bayern nämlich 15 gezahlt werden – „damit erhalten Apotheker für die Tests bei uns genauso viel wie Ärzte“, so Holetschek. Für das zusätzliche Honorar müssen die Apotheken laut Anlage zur Allgemeinverfügung keine weiteren bürokratischen Hürden nehmen: „Die KVB, die nach § 7 TestV die Abrechnung der Vergütung nach der TestV über das Bundesamt für Soziale Sicherung zulasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds durchzuführen hat, hat sich bereiterklärt, auch den vom Freistaat gewährten Zuschlag gegenüber den Apothekerinnen und Apothekern abzurechnen“, heißt es da.

Die Beauftragung erfolgt durch die Allgemeinverfügung pauschal an alle Apotheken – und räumt ihnen explizit die Möglichkeit ein, Tests „außerhalb von Apotheken in anderen geeigneten Räumen in Bayern“ durchzuführen: „Es steht jeder Apothekerin und jedem Apotheker frei, ein eigenes Testzentrum (außerhalb der Apotheke) zu betreiben. Dann ist die Durchführung der Testungen in Zelten, Containern, an Teststationen oder weiteren geeigneten Räumlichkeiten grundsätzlich möglich“, so die Anlage. Voraussetzung sei dabei in jedem Fall die Eignung der Räume aus Sicht des Infektionsschutzes und die Gewährleistung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln. Sollte es sich um Räume mit grundsätzlich anderem Nutzungszweck handeln, so ist auf eine strikte Trennung mit der Nutzung zur Testung zu achten.

Damit beendet die Landesregierung die bisher unklare Gemengelage bei dieser Frage. Noch bis Anfang der Woche gab es nämlich keine bayernweit einheitliche Auslegung der diesbezüglichen Regelung. Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) empfahl ihren Mitgliedern deshalb bisher, die Frage vor Ort mit den jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden und Gesundheitsämtern sowie den zuständigen Pharmazieräten abzustimmen – denn die Auslegung unterschied sich je nachdem, in welchem der sieben Regierungsbezirke in Bayern ein Betrieb ansässig ist. Die Regierung von Oberfranken habe sich bereits vor einigen Wochen relativ klar positioniert, dass sie die Regelung strikt auslegt und Schnelltests nur in den Betriebsräumen der Apotheke zulassen wolle. In den anderen Bezirken könne die Beurteilung aber anders ausfallen.

Ebenfalls vereinfacht wurde das Prozedere der Beauftragung: Es ist nun kein individueller Vertrag mehr erforderlich, sondern schlicht eine E-Mail. Das Gesundheitsministerium führt dazu eine Liste, in die sich jeder Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis eintragen lassen kann, in dem er eine schriftliche Erklärung schickt. Außerdem stellt die Landesregierung explizit klar, dass testendes Personal gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 Corononavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) zur Prioritätsgruppe 2 (hohe Priorität) gehört und entsprechend der Verfügbarkeit des Impfstoffes geimpft werden kann.

 

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