Hilfstaxe gekündigt

Barmer: Apotheken sollen Einkaufsbelege sammeln

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Berlin -

Ein Gesetz, zwei Auffassungen. Die Barmer hat in puncto Rezepturtaxation eine andere Auffassung als der Deutsche Apothekerverband (DAV) und macht dies in einem Brief deutlich. Anteilig abrechnen und Einkaufsnachweise aufbewahren, lautet die Empfehlung.

Die Hilfstaxe Anlage 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) wurde vom DAV zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Der Grund: Es ließ es sich keine Einigung bei der Preisverhandlung finden. Seit Jahresbeginn herrscht ein vertragsloser Zustand und §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung finden Anwendung. Bis hier herrscht Einigkeit. Dann gehen die Ansichten und Interpretationen der AMPreisV auseinander.

Gemäß AMPreisV zieht die Apotheke für den Apothekenverkaufspreis den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung heran, berechnet den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe und rechnet diesen entsprechend ab. Von anteiliger Abrechnung ist keine Rede. Doch genau diese Auffassung teilen der GKV-Spitzenverband und die Barmer.

Erforderliche übliche Packung – Auslegungssache?

„Wir vertreten die Auffassung, dass nur die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge, d.h. nur die anteilige Packung zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann“, so die Kasse in einem Schreiben. „Restmengen können für die Herstellung nachfolgender Rezepturen verwendet werden, die Abrechnung als Verwurf ist nicht zulässig“, macht die Barmer klar.

Einkaufsnachweise dokumentieren

Außerdem werden die Apotheken aufgefordert, die wirtschaftlichste Packung abzurechnen. Die Kasse verweist auf § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V Wirtschaftlichkeitsgebot. Zum Abschluss gibt die Kasse noch einen Tipp: „Wir empfehlen Ihnen die Einkaufsnachweise für Rückfragen aufzubewahren.“

DAV empfiehlt Rücklagen zu bilden

Der DAV hatte die Apotheken über die Auffassung der Kassen informiert und mitgeteilt, das Retaxationen möglich sind. Daher lautete vor Kurzem für Apotheken, die viele Rezepturen zulasten der GKV abrechnen, die Empfehlung entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Dabei hat ein Urteil des Landessozialgerichtes NRW gezeigt, das die AMPreisV keinen Spielraum für eigene Interpretationen der Kasse lässt. Im Streitfall zwischen einer Apotheke und der AOK Nord/West ging es um eine Retaxation aus dem Jahr 2018 im Wert von insgesamt 112,06 Euro. Das Gericht erklärte diese für unrechtmäßig: Die Kasse muss für die komplette Packung aufkommen. Das Gericht fand die Argumentation der AOK, dass nur der anteilige Einkaufspreis zu berechnen sei, im Wortlaut nicht wieder. Somit folgt das Landessozialgericht mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Münster vom November 2021.

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