Einmal Ibuprofen, Nasentropfen und 100 Euro bitte – Bargeld abheben in der Offizin zählt nicht zu den klassischen Dienstleistungen in der Apotheke. Aber es kommt vor. Nur: Ist das überhaupt ohne Genehmigung zulässig? Eine Sprecherin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärte gegenüber APOTHEKE ADHOC, worauf es ankommt.
Als im Süden Grimmas die Bankfiliale schloss, führte Apotheker Christian Donner den Bargeldservice in seiner Linden-Apotheke ein. Bis zu 200 Euro können Kunden der Apotheke mit ihrer EC-Karte abheben. Bei Nichtkunden kassiert die Apotheke eine Gebühr von 2 Euro.
Donner hatte sich vorab mit seinem Steuerberater besprochen, ob er den Service anbieten darf: „Um rechtssicher zu sein, muss man jeden Vorgang – etwa für das Finanzamt – nachvollziehbar dokumentieren. Das bedeutet zwar etwas Aufwand, ist aber durchaus machbar“, erklärt der Apotheker. Mehr sei seinem Steuerbüro zufolge nicht notwendig, „man tauscht ja lediglich Plastikgeld gegen Bargeld“.
Kollegen von Donner sehen das etwas kritischer: „Das Problem ist nicht das Finanzamt, sondern die Bankenaufsicht. Das Auszahlen ist nur erlaubt, wenn man eine Banklizenz hat oder, wie Rewe eine vorläufige Erlaubnis zu Entwicklungszwecken.“ Im Rahmen des „Grauzonenmanagements“ könne das natürlich jeder anbieten, wenn die Art der Terminal-Einbindung dazu passe und immer „krumme Beträge“ ausgezahlt würden, was dann weniger auffalle.
Ein anderer schreibt, in seiner Apotheke beruhe das Grauzonenmanagement auf dem Prinzip „Tippfehler“. Damit wird keine Auszahlung dokumentiert, sondern der Vorgang als Geldtransit von Bank an Kasse gebucht. Nur bewerben sollte man den Service dann besser nicht. Die Aufsichtsbehörde prüfte wohl auch regelmäßig, ob ungewöhnlich oft glatte Summen bei den EC-Firmen auftreten.
Die BaFin-Sprecherin stellt klar: „Grundsätzlich ist auch das sogenannte Auszahlungsgeschäft eine nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtige Dienstleistung. Regelmäßig dürfte aber in Supermärkten und auch Apotheken die Ausnahmevorschrift für sogenannte reverse Bargeldauszahlungen gelten. Nicht als erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst gelten danach Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat.“
Mit anderen Worten: Apotheken dürfen ihren Kunden Bargeld auszahlen, aber nur auf Nachfrage. Im Schaufenster werben sollte man mit dem Service also lieber nicht. Und offenbar nicht zu viele Fragen stellen.
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