Arbeitsschutz

BAK empfiehlt Plexiglas-Schutzwände in Apotheken

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Berlin -

Mit Blick auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie im Apothekenalltag hat die Bundesapothekerkammer (BAK) einen Katalog mit Hinweisen zum Schutz der Mitarbeiter veröffentlicht. Titel: „Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen – Tätigkeiten in der Apotheke während einer Covid-19-Pandemie“. Unter anderem empfiehlt die BAK das Aufstellen von Plexisglas-Schutzwänden, die Verwendung von Einmalschutzkleidung und ein Arbeitsverbot für Schwangere, Stillende und Jugendliche. Das Coronavirus wird als Biostoff in die Risikogruppe 3 eingestuft.

Laut BAK stuft der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) das Coronavirus als „Biostoff“ ein: „Das neuartige Coronavirus ‒ nachfolgend Sars-CoV-2 genannt – ist gemäß § 2 Biostoffverordnung (BioStoffV) ein Biostoff“ – und zwar der Risikogruppe 3. Entsprechend Einstufung des Sars-CoV-2-Virus in Risikogruppe 3 müsse der Apothekeninhaber daher eine Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) treffen.

Laut BAK-Empfehlung haben Apothekenmitarbeiter mit Krankheitszeichen wie Fieber, Husten und/oder Atemnot, Schüttelfrost ihre Tätigkeit abzubrechen und müssen die Symptome ärztlich abklären zu lassen. Die Zahl der Mitarbeiter in der Offizin solle auf die notwendige Zahl beschränkt werden. Zu den räumlichen Abstandsregeln teilt die BAK folgendes mit: „Räumlichen Abstand zwischen Mitarbeitern und Patienten wahren; gegebenenfalls einfache Barrieren auf Gesicht- oder Körperhöhe, zum Beispiel Plexiglasscheiben, sofern die räumlichen Gegebenheiten das zulassen.“ Die BAK empfiehlt zudem, nur eine begrenzte Anzahl Patienten gleichzeitig in die Offizin zu lassen.

Außerdem sollen die Apothekenleiter die allgemeinen Maßnahmen zur Hygiene und zum Arbeitsschutz beachten und Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen festlegen. Die Mitarbeiter sollten geeignete Arbeitskittel und Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Arbeitgeber müsse die vom ABAS ermittelten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen oder gleichwertige Schutzmaßnahmen treffen, so die BAK in ihrem Leitfaden.

Gemäß MuSchG dürfe der Arbeitgeber schwangere und stillende Frauen keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommen oder kommen könnten, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstelle, so die BAK. Gemäß JArbSchG dürften auch Jugendliche nicht mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Biostoffen im Sinne der BioStoffV ausgesetzt seien, beschäftigt werden, es sei denn, diese Tätigkeit sei zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich und die nicht gezielte Tätigkeit falle nach Biostoffverordnung nicht in die Schutzgruppe 3 oder 4. „Mit Beschluss vom 19.02.2020 hat der ABAS den Sars-CoV-2 nach § 3 Abs. 1 BioStoffV vorläufig in die Risikogruppe 3 eingestuft, so dass der Apothekenleiter eine Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, Stillende und Jugendliche in seiner Apotheke treffen muss“, so die BAK.

Weitere Hinweise gibt die BAK zum Botendienst:

  • „Eine potenzielle Infektionsgefahr durch den direkten Kontakt mit dem Erkrankten besteht auch für Apothekenmitarbeiter, die im Rahmen des Botendienstes (Home Service) Arzneimittel an Covid-19-erkrankte Patienten nach Hause liefern.“ Die BAK empfiehlt, möglichst den direkten Kontakt mit dem Patienten zu vermeiden, die Wohnung nicht zu betreten, räumlichen Abstand zum Patienten zu wahren und dem Patienten nicht die Hand zu geben. „Eventuell entgegengenommene Rezepte in verschließbare Plastiktüten verpacken“, so die Empfehlung.

Darüber hinaus gibt die Bundesapothekerkammer folgende Hinweise:

  • Benutzung und sichere Entsorgung von Einmaltaschentüchern (Abfallbehälter mit Deckel und Plastiktüte)
  • Regelmäßige intensive Raumbelüftung
  • Einsatz von Desinfektionsmitteln für Hände- und Flächendesinfektion mit Wirksamkeit gegen umhüllte Viren und vom Hersteller als „begrenzt viruzid“ wirksam deklariert
  • Grundsätzlich bei manuellen Arbeiten mit Desinfektionsmitteln flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen, die bis zum Unterarm reichen
  • Für Zubereitung der Desinfektionsmittellösungen nur kaltes oder handwarmes (kein heißes!) Wasser verwenden
  • Desinfektionsmittelkonzentrate nur in das Wasser geben, nicht umgekehrt. Unterschiedliche Desinfektionsmittel nicht miteinander mischen, keine Zugabe von Reinigungsmitteln.
  • Schmuck an Händen und Unterarmen, Uhren, Ringe – auch Eheringe - vor der Tätigkeit ablegen.
  • Hände nach dem Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes desinfizieren.

Empfehlungen gibt die BAK auch zur Flächendesinfektion:

  • Regelmäßige Desinfektion (mindestens arbeitstäglich und nach Bedarf) von Flächen, die besonders häufig in Kontakt mit Patienten kommen, beziehungsweise durch Aerosolbildung kontaminiert werden (Türgriffe, Nachtdienstklingel und -schalter, HV-Tisch, Broschürenständer im HV-Bereich) mit geeigneten begrenzt viruziden Flächendesinfektionsmitteln
  • Regelmäßige Desinfektion der Verkehrsflächen in Offizin und Beratungsbereich nicht erforderlich; die tägliche Reinigung des Fußbodens ist ausreichend
  • Arbeitstägliche Desinfektion in dem Bereich, in dem die gebrauchte persönliche Schutzausrüstung gewechselt und abgelegt wird
  • Für die Flächendesinfektion sollen die Mitarbeiter je nach verwendetem Flächendesinfektionsmittel geeignete Schutzhandschuhe (Haushaltshandschuhe, chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach DIN EN 374) tragen. Nach vollständigem Abtrocknen der behandelten Fläche kann diese wieder benutzt werden; vor Ablauf der angegebenen Einwirkzeit muss mit vermindertem Desinfektionsergebnis gerechnet werden. Alternativ könne beispielsweise ein HV-Tisch abschnittsweise desinfiziert und vorübergehend für die Benutzung gesperrt werden.

Empfehlungen zu Schutzkleidung:

  • Arbeitskittel soll so viel unbedeckte Haut und Privatkleidung der Beschäftigten bedecken wie möglich. Gegebenenfalls Schutzkittel zum Einmalgebrauch verwenden. Wechsel des Kittels nach erfolgter Kontamination. Arbeitskittel bei mindestens 60 °C waschen. Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits-/Schutzkleidung und Straßenkleidung. Kontakt der Schutzkleidung mit der Straßenkleidung vermeiden. Bereich, in dem die gebrauchte persönliche Schutzausrüstung gewechselt und abgelegt wird, einrichten. Mit der Arbeits-/Schutzkleidung den Pausen-/Sozialraum nicht betreten.
  • Das durchgehende Tragen von Schutzhandschuhen sollte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt werden. Bei Tragezeiten über 10 Minuten möglichst Baumwollhandschuhe unterziehen oder Schutzhandschuhe mit einer Innenbeschichtung aus Baumwolle verwenden. Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Stulpen verwenden, damit das Zurücklaufen der kontaminierten Desinfektions- oder Reinigungsflüssigkeit unter den Handschuh verhindert wird. Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe beziehungsweise Haushaltshandschuhe zum mehrmaligen Gebrauch nach dem Ausziehen gut trocknen lassen. Schutzhandschuhe zum einmaligen Gebrauch in geschlossenem Behältnis entsorgen. Nach Kontakt mit gefährlichen Substanzen Handschuhe immer nach außen gekrempelt ausziehen und Kontakt mit Außenseite des Handschuhs vermeiden. Handschuhe nur auf trockenen, sauberen Händen benutzen.
  • Mund-Nasen-Schutz soll bei Tätigkeiten mit Patientenkontakt getragen werden. Mund-Nasen-Schutz bei Durchfeuchtung wechseln. Tragedauer maximal 8 Stunden (ein Arbeitstag). Nach Gebrauch direkt und sicher entsorgen. Hygienische Händedesinfektion nach Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes.
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