Versandapotheke darf nicht mit AVP werben Alexander Müller, 09.07.2013 11:20 Uhr
Apotheken dürfen ihre OTC-Rabatte nicht mit einem Verweis auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) bewerben. Das Landgericht Berlin sah in den Preisvergleichen der Versandapotheke Allgäu eine Irreführung der Verbraucher. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Versandapotheke hatte den eigenen Preisen jeweils den höheren AVP gegenübergestellt. Die Erklärung am Ende der Internetseite lautete: „AVP = Preisangabe entspricht Apothekenverkaufspreis“. Als Quelle wurde auf den „ABDA-Artikelstamm“ verwiesen.
Dieser Bezug ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale irreführend: Der Verbraucher setze den ihm nicht bekannten AVP mit UVP gleich – also einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Der AVP komme aber für den Verbraucher gar nicht in Betracht. Dieser Preis wird den Kassen in Rechnung gestellt, wenn ein OTC-Arzneimittel ausnahmsweise zu ihren Lasten abgegeben wird.
Die Versandapotheke hatte argumentiert, dass sich die Kunden nicht dafür interessierten, ob die Preisempfehlung gegenüber den Verbrauchern oder der Krankenkasse abgegeben werde. Entscheidend für die Kaufentscheidung sei, dass der höhere Preis existiere. Außerdem unterschieden die Hersteller selbst nicht zwischen AVP und UVP.
Doch aus Sicht des Landgerichts könnten Kunden durch den Vergleich durchaus getäuscht werden. Verbrauchern sei der Apothekenverkaufspreis in seiner eigentlichen Bedeutung nicht bekannt, wie die Richter aus eigener Anschauung beurteilten. Der durchschnittliche Verbraucher setze AVP mit UVP gleich. Über diese falsche Einschätzung kläre die Versandapotheke ihre Kunden aber nicht auf, heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung des Urteils vom 31. Mai.
Der Verweis auf den ABDA-Artikelstamm sei für die Verbraucher ebenfalls nicht hilfreich, da sie keinen Zugang zu dieser Quelle hätten, so die Richter. Umfangreiche Recherchen seien den Kunden nicht zuzumuten.
Der Apotheker hatte später eine Erklärung zum AVP ergänzt. Diese war aber aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend. „Auch danach bleibt offen, ob der vom Beklagten angegebene AVP wie eine unverbindliche Preisempfehlung anzusehen ist oder eben nicht“, heißt es in der Begründung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Inhaber der Versandapotheke, Konstantin Primbas, kann gegen die Entscheidung Berufung beim Kammergericht Berlin einlegen. Die Berliner Gerichte sind zuständig, weil die Versandapotheke Allgäu mittlerweile zu Aponeo mit Sitz in der Hauptstadt gehört. Für ihre AVP-Werbung will die Versandapotheke weiter vor Gericht kämpfen.
Die Wettbewerbszentrale führt bereits mehrere Verfahren gegen Apotheken zum Thema Preiswerbung. Auch die Versandapotheke Apo-Rot sowie das Franchise-Konzept easyApotheke mussten sich schon wegen ihrer OTC-Rabatte erklären.