Corona-Abgaberegeln

Auseinzeln und Stückeln: Die richtigen Sonder-PZN

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Berlin -

Das Auseinzeln, also die Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung, war bislang nur auf ausdrückliche ärztliche Anweisung möglich. Mit Inkrafttreten der „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist seit 22. April vorübergehend im Ausnahmefall „die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist“, gestattet.

Ist die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar und die Apotheke gibt eine Teilmenge ab, ist bei der Erstabgabe zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461127 auf das Rezept aufzudrucken, in das Feld „Faktor“ kommt eine „1“ und in das Feld „Taxe“ eine „0“. Apotheken dürfen bei der Erstabgabe den vollen Preis des Arzneimittels abrechnen und die gesetzliche Zuzahlung kassieren. Bei der ersten Abgabe können alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abgerechnet werden.

Werden aus dieser Packung weitere Teilmengen abgegeben, ist die Pharmazentralnummer des Arzneimittels und zugehörig in das Feld „Faktor“ die „1“ und das Feld „Taxe“ die „0“ aufzudrucken, denn es darf nicht erneut der volle Preis abgerechnet werden. Es darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dazu wird das Sonderkennzeichen 06461133, das für die Abgabe weiterer Teilmengen steht, aufgedruckt. Dazugehörig kommt in das Feld „Faktor“ eine „1“ und in das Feld „Taxe“ die „690“. Eine Zuzahlung wird kassiert.

Auch Stückeln ist vorübergehend erlaubt: Sind also 100 Tabletten verordnet, aber nicht vorrätig, darf die Apotheke während der Corona-Pandemie mehrere kleinere Packungen abgeben. Diese werden unter Aufdrucken der Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden. Das Stückeln ist jedoch nur erlaubt, wenn ein weiterer Kontakt zwischen Patient und Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann.

Und es gibt weitere gelockerte Abgaberegeln. Dabei gilt: Vorrangig muss mit dem abzugebenden Arzneimittel versorgt werden. Ist dieses nicht in der Apotheke vorrätig, aber ein wirkstoffgleiches, darf dieses abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, aber das abzugebende lieferbar, sollte dieses bestellt und abgegeben werden. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, aber ein wirkstoffgleiches, kann dieses bestellt und der Patient damit versorgt werden.

Sind weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel der gleichen Wirkstoffklasse abgeben. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Das gilt auch in Fällen, in denen der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der Verordnung abweichen im Hinblick auf:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht für BtM)
  • die Packungsanzahl (gilt nicht für BtM)
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht für BtM)

Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden. Die Lockerungen gelten auch für Privatrezepte.

Der Text erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren.

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