Abrechnungsbetrug

Aus Ärger über AOK: Apotheker fälschte Rezepte

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Berlin -

Aus Ärger über die Erstattungsmoral hat ein Apotheker aus Bonn der AOK Rheinland-Hamburg gefälschte Rezepte untergeschoben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Der 68-Jährige hatte Rezepte mehrerer Kunden eigenhändig um teure Medikamente ergänzt und abgerechnet. So betrog er die Krankenkasse zwischen März 2015 und Januar 2016 in sechs Fällen um insgesamt 24.000 Euro.

Das teuerste Medikament, das er betrügerisch abgerechnet hatte, waren Tabletten zur Krebsbehandlung im Wert von knapp 10.000 Euro. Die Kasse war misstrauisch geworden, weil die extrem kostspieligen Medikamente nicht zum Krankheitsbild der Patienten passten. Ein Anruf bei einem der verordnenden Ärzte bestätigte den Verdacht.

Der Angeklagte hatte im Prozess umfassend gestanden und auch den gesamten Schaden bereits wiedergutgemacht. Als Motiv gab er an, dass er sich wiederholt über die Kasse geärgert habe, weil diese ihm regelmäßig die korrekt abgerechneten Medikamente nicht bezahlt habe. Seine Taten seien eine Revanche gewesen, die er sehr bereue. Andere Kassen soll er nicht betrogen haben.

Dank des vollumfassenden Geständnisses ging die Verhandlung in einer Stunde über die Bühne, Zeugen wurden nicht vernommen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Strafe weicht erheblich von dem ab, was die Verteidigung gefordert hatte. Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 100 Euro hätte es aus Sicht des Anwalts auch getan. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von zwei Jahren gefordert.

Möglicherweise drohen dem Pharmazeuten noch berufsrechtliche Konsequenzen. Die Approbation kann von den zuständigen Aufsichtsbehörden widerrufen werden, wenn sich der Apotheker laut § 6 der Bundesapothekerordnung (BApO) „eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“. Die Aufsicht entscheidet, ob einem Pharmazeuten bei Verfehlungen nicht nur die persönliche Eignung zum Führen seines Betriebs, sondern auch zur Ausübung seines Berufs abgesprochen wird.

Wird ein Apotheker wegen sogenannten Offizialdelikten wie Mord, Totschlag, Steuer- und Abrechnungsbetrug angeklagt, ergeht vom Gericht automatisch eine Information an die zuständige Behörde – in den meisten Fällen ist die Aufsicht bei den Ländern angesiedelt. Auch Drogenhandel oder Alkoholmissbrauch können die Approbation kosten.

Mit dem Widerruf der Approbation beziehungsweise der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung muss die Aufsichtsbehörde nicht warten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt: Im vergangenen Jahr hatte das VG Oldenburg entschieden, dass sich noch nicht einmal ein Gericht mit der Sache auseinandergesetzt haben muss. Schon aus der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft könne im Einzelfall der Schluss auf die Unzuverlässigkeit gezogen werden, die einen Widerruf der Berufserlaubnis rechtfertige.

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