BtM-Retax

Audi BKK: Ein fehlendes „A“ kann man nicht heilen

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Berlin -

Kein „A“, kein Geld: Darüber, ob der Buchstabe „A“ auf einem BtM-Rezept tatsächlich die Arzneimittelsicherheit erhöht und vor Missbrauch schützt, wurde viel diskutiert. Auf jeden Fall schützt das „A“ die Kassen der Kostenträger, denn die dürfen auf Null retaxieren, wenn der Arzt den Buchstaben nicht auf das Rezept gedruckt hat. Bestraft wird aber die Apotheke und eine Chance auf Heilung gibt es nicht – zumindest bleibt die Audi BKK hart.

Die Vorgaben zur Verschreibung von Betäubungsmitteln regelt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), zu finden ist auch die Regelung zum Buchstaben „A“. So darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der in § 2 aufgeführten Betäubungsmittel unter Einhaltung der genannten Höchstmengen verordnen oder einen weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Wirkstoff mit Ausnahme von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil. In begründeten Einzelfällen darf der Mediziner von den Vorgaben abweichen. Macht der Mediziner von der Möglichkeit Gebrauch, muss das Rezept mit einem „A“ gekennzeichnet werden.

Heilt die Apotheke das Fehlen nicht und das Rezept wird in die Abrechnung gegeben, riskiert sie eine Vollabsetzung. So geschehen in einer Apotheke in Niedersachsen. „Die Ärztin hat vergessen, das ‚A‘ auf dem Rezept zu vermerken, was sie sonst immer getan hat. Wir haben das fehlende ‚A‘ einfach übersehen, das kann mal passieren“, berichtet der Apotheker. Und dann konnte er nichts unternehmen, um die Retaxation der Audi BKK abzuwenden. „Wir hatten die Ärztin gebeten, die Verordnung zu bestätigen, was sie auch getan hat.“ Doch bei der Retaxstelle blitzte die Apotheke ab, denn eine nachträgliche Heilung sei im Liefervertrag nicht vorgesehen und wurde somit nicht anerkannt.

Die Audi BKK bleibt hart. „Wir halten die Kennzeichnung ‚A‘ auf einem BtM-Rezept zur ärztlichen gewollten Überschreitung der Höchstmenge für absolut notwendig und nicht für im Nachgang heilbar“, begründet ein Sprecher die Entscheidung. „Unserer Ansicht nach ist vor allem im Bereich der BtM der Arzneimittelmissbrauch (möglicherweise auch durch Rezeptfälschungen bei Veränderung von Mengen) ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Die abgebende Apotheke habe sich im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit und der Überschreitung der Höchstmengen absolut sicher zu sein, ob dies absolut Wunsch des Arztes ist. Diesen Wunsch kennzeichnet der Arzt mit dem ‚A‘. Die Apotheke habe nach der Regelung im Liefervertrag die Möglichkeit nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angabe zu korrigieren und zu ergänzen und zwar zum Zeitpunkt der Abgabe beziehungsweise Abrechnung. „Eine nachgehende Korrektur ist nicht vorgesehen, da dies logischerweise auch dem Sinn der Arzneimitteltherapiesicherheit und möglichem Missbrauch entgegensteht.“

Das Fazit der Kasse: „Eine Rücknahme der durchgeführten Retaxationen scheidet unserer Ansicht nach aus, da dies dem Sinn der oben genannten Regelung widersprechen würde.“

 

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