Auch Päckchenpacken will gelernt sein Alexander Müller, 29.06.2018 13:58 Uhr
Versandapotheken dürfen auch für das Packen der Päckchen nur pharmazeutisches Personal, PKA oder Apothekenhelfer einsetzen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat den Antrag auf Berufung der Versandapotheke Apotal gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen. Dessen Entscheidung ist damit rechtskräftig, der Beschluss aus Lüneburg ist nicht anfechtbar.
Bei Apotal wurde im September 2014 eine Revision durchgeführt. Der Pharmazierat bemängelte unter anderem, dass im Logistikzentrum der Versandapotheke nichtpharmazeutisches Personal zum Packen der Päckchen eingesetzt werden. Bei der Besichtigung wurden die Mitarbeiter in der Kommissionierung stichprobenhaft nach ihrem Beruf gefragt. Acht von zehn Befragten erklärten demnach, weder zum pharmazeutischen Personal noch zu den Berufsgruppen der Apothekenhelfer oder PKA zu gehören. Alle waren mit der Aufgabe betraut, die bestellten Arzneimittel für den Versand vorzubereiten. Die nächste Besichtigung am 9. März 2015 zeigte ein ähnliches Bild.
Aus Sicht der Apothekerkammer – in Niedersachsen auch Aufsichtsbehörde – handelt es sich bei der Zusammenstellung der Arzneimittel um eine Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe, vorzunehmen von entsprechend geschultem Personal. Apotal zufolge wird jede Bestellung nach einem Vier-Augen-Prinzip von pharmazeutischem Personal geprüft, anschließend werden Packlisten ausgedruckt. Die dort gelisteten Arzneimittel würden sodann – ohne Kundenbezug – aus den Regalen geholt und in Schalen gelegt. Die hierbei eingesetzten Mitarbeiter führten, ähnlich einem Kommissionierautomaten, nur Handlanger- und Hilfstätigkeiten aus. Die Endkontrolle vor dem Versand der Päckchen werde dann wieder von pharmazeutischem Personal durchgeführt.
Man traf sich schließlich vor Gericht. Das VG Osnabrück folgte in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2017 der Einschätzung der Kammer. Apotal verstoße durch die Kommissionierungstätigkeit gegen apothekenrechtliche Vorschriften, heißt es im Urteil. Und dabei bleibt es. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG zurückgewiesen. Ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gebe es nicht. Die Sache sei auch nicht von grundsätzlichen Bedeutung. Und es sei insbesondere nicht wahrscheinlich, dass die Berufung zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Die Kammer habe Inhaber Heinz–Peter Fichter zurecht angehalten, nur entsprechend geschultes Personal bei der Kommissionierung der Arzneimittel einzusetzen. Es kann laut OVG offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Abgabe der Arzneimittel erfolgt. Der hier entscheidende Tatbestand der „Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe“ im Sinne der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) werde nicht erst durch die Abgabe erfüllt, heißt es im Beschluss.
Erfasst seien vielmehr „alle Tätigkeiten, die vor der Abgabe eines Arzneimittels in den Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden und die auf diese Abgabe gerichtet sind“. Bei mehreren Arbeitsschritten im Zuge der Vorbereitung sei demnach jede Tätigkeit von pharmazeutischem Personal durchzuführen. „Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Kommissionierung der bestellten Arzneimittel der Vorbereitung dieser Arzneimittel zum späteren Versand und damit zur Abgabe dient“, so das OVG. Die Feststellung der fehlenden Medikamente mittels Scan und das Heraussuchen dieser Arzneimittel aus dem Lager sowie das Packen der Karton seien unerlässlich für die spätere Abgabe.
Apotal hatte vorgetragen, die Regelung betreffe nur die Herstellung von Rezepturen. Das OVG folgte – wie schon das VG zuvor – dieser Einschätzung nicht. Für die spezifischen Gefahren, die mit der Abgabe eines Arzneimittels verbunden sind, mache es keinen Unterschied, ob es sich um ein in der Apotheke hergestelltes oder ein Fertigarzneimittel handelt, so die Begründung.
Apotal findet die Frage durchaus grundsätzlicher Natur, „ob für eine Kommissionierungstätigkeit, deren einziger pharmazeutischer Bezug ist, ein (beliebiges) Fertigarzneimittel, dessen Bezeichnung und Inhalt unerheblich ist, vom Lagerplatz zum Versandkarton zu bringen, nur qualifiziertes Personal gemäß der Apothekenbetriebsordnung eingesetzt werden darf, sodass im Ergebnis nach Aufnahme der Bestellung das Arzneimittel nur noch von zumindest Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern, pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden, ‚in die Hand genommen‘ werden dürfen“. Doch das OVG war der Auffassung, dass sich diese Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts ohne Weiteres beantworten lasse. Damit ist die VG-Entscheidung rechtskräftig.
Der 25. September 2014 war insgesamt kein guter Tag für Apotal. Die Kontrolleure der Apothekerkammer Niedersachsen beanstandeten nämlich auch, dass die Versandapotheke ihre Vorratshaltung vernachlässigte. Das VG Osnabrück hatte auch dies bestätigt. Demnach sind Versandapotheken wie jede andere Apotheke zur Vorratshaltung verpflichtet – auch wenn es sich dabei um sehr große Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel handelt.
Bei der Begehung im September 2014 hatte die Kammer auch Einsicht in das Warenwirtschaftssystem genommen. Dabei wurde festgestellt, dass zu drei Fertigarzneimitteln kein dem Wochenbedarf entsprechender Vorrat vorhanden war.