Der Dokumentationsaufwand in Apotheken ist immens, auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung nimmt dieser stetig zu. Im neuen Jahr kommen weitere Vorgaben hinzu, dann besteht bei Versicherten der Knappschaft sogar bei einem Verzicht auf das Beratungsgespräch für Apotheken eine Einweisungspflicht.
Ab 1. Januar gelten die Ergänzungsvereinbarungen im Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen Knappschaft und Deutschem Apothekerverband (DAV). Diese betreffen Apotheken, die der Anlage 6 für die Produktgruppe (PG) 29 – Stomaversorgung – und der Anlage 8 für die PG 15 – ableitende Inkontinenz, Dauerkatheterversorgung – beitreten möchten oder bereits beigetreten sind.
Bei der Stomaversorgung konnten Patient:innen bislang auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichten, solange eine entsprechende Dokumentation darüber erfolgte. In Zukunft besteht auch bei einem Verzicht für die Apotheke eine Verpflichtung zur Einweisung des Patienten oder der Patientin in die entsprechenden Hilfsmittel.
Die Versorgung muss im Vorfeld immer durch die Knappschaft genehmigt werden, ab Januar gilt diese nicht mehr unbefristet, sondern maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Eine Folgeversorgung kann bis zu zwei Monate vor Ablauf der gültigen Genehmigung beantragt werden. Der oder die Versicherte muss über das Vorliegen der Genehmigung informiert werden – die Dokumentation darüber muss zukünftig nur noch in der Apotheke vorliegen, aber nicht mehr mit der ersten Abrechnung eingeschickt werden.
Ebenfalls erforderlich ist die Dokumentation aller Beratungs-, Einweisungs- und Betreuungsvorgänge, einschließlich vorgebrachter mehrkostenfreier Versorgungsvorschläge. Diese Dokumentationen haben ab 2023 den Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses zu entsprechen – die Ansprüche gelten dabei sowohl für die Stomaversorgung als auch für die Versorgung mit Dauerkathetern.
Für die Produktgruppe 15 wurde bei einer Erst- oder Umversorgung ergänzt, dass auch Produktmuster für die Erprobung zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Muster sollen mindestens zwei Produktvarianten möglichst verschiedener Hersteller entsprechen.
Bereits 2020 wurde für den Bereich der Stomaversorgung eine Weiterbildungspflicht beschlossen: Die fachliche Leitung und auch alle anderen Mitarbeiter:innen, die Patient:innen mit Stomahilfsmitteln versorgen (Beratung und Abgabe), müssen einen Nachweis über die Weiterbildung für den Versorgungsbereich 29A „Stomahilfen“ erbringen. Die Fristen für den Nachweis wurden aufgrund der Pandemie und dem Umstand, dass die Weiterbildung nur teilweise digital stattfinden darf, um jeweils 24 Monate verlängert. Die Überprüfung der Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt ab Januar 2024 für die fachliche Leitung und ab Januar 2025 für alle weiteren betroffenen Mitarbeiter:innen.
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