Die Liefersituation bei Aspirin i.v. 500 mg ist schon seit knapp einem Jahr angespannt. Laut Bayer liegt die Ursache bei Produktionseinschränkungen bei einem Lohnhersteller. „Lieferungen werden daher nur in reduzierten Mengen erfolgen.“ Um die Bestellung einer Arztpraxis beliefern zu können, sollte ein Inhaber aus Hessen nachweisen, dass seine Apotheke ein Krankenhaus oder einen Rettungsdienst beliefert.
Laut Bayer besteht für Aspirin i.v. seit November 2022 eine deutlich erhöhte Nachfrage; gleichzeitig gebe es Produktionsprobleme. Weil der Wirkstoff in komplexen Produktionsaufträgen hergestellt werde, erfordere dies die Zusammenarbeit mit Herstellern, die auf diese Art der Fertigung spezialisiert seien. Noch immer ist ein Ende des Engpasses nicht in Sicht. Mehr noch: „Wer Aspirin i.v. auf Sprechstundenbedarf (SSB) beliefern will, muss nachweisen, dass seine Apotheke entweder ein Krankenhaus oder einen Rettungswagendienst beliefert“, so ein Inhaber aus Hessen.
Denn es hieß im Mai vom Hersteller: „Um sicherzustellen, dass Aspirin i.v. 500 mg nur noch beim akuten Koronarsyndrom (ACS-Indikation) eingesetzt wird, kann das Medikament ab sofort nur noch per Direktbestellung bei der Bayer Vital bezogen werden.“ Dabei behalte man sich vor, „bei Neukunden entsprechende Nachweise des Bedarfs für die Bestückung von Rettungswagen einzuholen“, so Bayer. Dabei könne es vorkommen, dass „die Abgabemengen unter Umständen auch für diese Indikation kontingentiert werden müssen“, so der Hersteller.
In der Konsequenz konnte der Apotheker die Bestellung nicht beliefern. Durch die Regelung haben seiner Meinung nach vor allem die Hausärzt:innen und die Patient:innen das Nachsehen: „Bei Schlaganfallpatienten oder Herzinfarkten kommt das Medikament zum Einsatz. In Akutfällen können Patienten nicht entsprechend schnell versorgt werden.“ Dabei gehöre das Arzneimittel in jeden Arztkoffer, denn: „Die Ärzte besuchen multimorbide sowie immobile Patienten. Hier kann es häufiger zu Komplikationen kommen, die schnell behandelt werden müssen“, so der Apotheker.
Das Problem: Zwar gibt es im Ausland zugelassene alternative Produkte, beispielsweise Aspégic aus Frankreich. Aber der Bezug von Sprechstunden-Importen gemäß den Ausnahmeregelungen in § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) war nur bis Jahresende möglich. Seit Jahresbeginn gelten für Aspirin i.v. 500 mg wieder die Regelungen für einen Einzelimport.
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