Arztnummern

AOK: Retax nur bei gefälschten Rezepten APOTHEKE ADHOC, 03.06.2014 15:04 Uhr

Entwarnung in Hessen: Apotheker müssen die Arztnummern nur bei verdächtigen Rezepten kontrollieren. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die AOK Hessen lenkt bei den angekündigten Retaxationen bei unterschiedlichen Arztnummern ein: Nach Angaben des Hessischen Apothekerverbands (HAV) hat die Kasse mitgeteilt, von Beanstandungen gegen Apotheken bei abweichender Arztnummer abzusehen. Der HAV hatte der Kasse zuvor zahlreiche Beispiele vorgelegt, bei denen unterschiedliche Nummern begründet sind.

Allerdings behält sich die AOK vor, „im Rahmen der Datenqualität Verordnungen mit vorliegenden Abweichungen in der BSNR zu prüfen.“ Sollten aus diesen Prüfungen „erkennbare Rezeptfälschungen“ resultieren, die die Apotheker bei Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht hätten erkennen müssen, werde die Kasse auch künftig retaxieren.

Die AOK hatte Anfang Mai angekündigt, Rezepte auf die Richtigkeit von Arzt- und Betriebsstättennummer (BSNR) zu überprüfen. Zuvor hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Apotheker bei jedem Kassenrezept verpflichtet sind, „sämtliche darin enthaltenen Arztnummern auf Identität abzugleichen“.

In dem Verfahren ging es um drei Rezepte über HIV-Präparate: Eine Berliner Apotheke hatte sie beliefert, obwohl es sich um Fälschungen handelte. Aus Sicht der Richter hätte der Apotheker die Fälschung erkennen müssen, weil die Arztnummer des Stempels nicht mit der auf den Rezeptvordrucken übereinstimmte – die Kasse durfte zu recht retaxieren.

Die AOK Hessen vertrat ebenfalls den Standpunkt, dass auch ohne konkreten Fälschungsverdacht eine Prüfpflicht für die Apotheke bestehe. Daher hatte sie entsprechende Kontrollen angekündigt.

Der HAV teilte die Einschätzung der Kasse nicht. Trotzdem wurde den Apothekern empfohlen, zunächst sämtliche Rezepte auf identische Arztnummern zu kontrollieren. Diese befindet sich im Rezeptkopf, im Stempel und in der weißen Codierzeile des Rezepts. Unterscheide sich eine Nummer von den anderen auf dem Rezept, sei zunächst Rücksprache mit dem Arzt zu halten, so der HAV. Gegebenenfalls sei eine neue Verordnung mit übereinstimmenden Nummern anzufordern.