Das E-Rezept läuft zwar in vielen Apotheken ganz gut, der Teufel steckt aber im Detail und so birgt noch so manche Unklarheit für Inhaber:innen ein uneinschätzbares Retax-Risko. Schließlich gibt es derzeit weder eine Frist noch ein generelles Retax-Verbot. Auch die Arztbezeichnung treibt viele Apotheken um – was muss denn nun von der Praxis übermittelt werden und reicht das einfache „Arzt/Ärztin“?
Die Bezeichnung, die von den Verordner:innen beim Papier- genauso wie beim E-Rezept übermittelt wird, hinterlegt die Praxis selbst in ihrem Verwaltungssystem (PVS). Somit wäre die Unklarheit auch von den Praxen selbst zu beheben. Hierbei gibt es eine Fülle von unterschiedlichen Arztbezeichnungen, zumal auch je nach Bundesland unterschiedliche Benennungen durch die Landesärztekammern vergeben werden.
Eine Vereinheitlichung, wie sie sich auch die Praxis-Softwarehäuser wünschen würden, lehnt die (Kassenärztliche Bundesvereinigung) KBV allerdings ab: „In der technischen Anlage zum E-Rezept ist festgelegt, dass die Berufsbezeichnung verpflichtend über ein Freitextfeld ausgefüllt werden muss. Eine Auswahlliste im PVS-System wäre sehr lang und fehleranfällig gewesen“, heißt es von Roland Stahl, Pressesprecher der KBV. „Wir setzen uns aber dafür ein, hier gemeinsam eine für alle Seiten praktikable Lösung zu finden.“
Dass der DAV Anfang der Woche versuchte Licht ins Dunkel zu bringen, half noch nicht allen Inhaber:innen. Ganz geklärt scheint die Sache noch nicht. Demnach müsse die Berufsbezeichnung immer geprüft werden, um als Apotheke retaxsicher zu sein, „Gegenstand der Prüfung in den Apotheken sei dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde.“ Solange die Berufsbezeichnung sinnhaft ist, zum Beispiel „Facharzt für Allgemeinmedizin“ genauso wie „Allgemeinmedizin“, „besteht grundsätzlich keine Retax-Gefahr“.
Doch nach Ansicht vieler Apotheke gehe es hierbei doch lediglich um die Abgrenzung zu Zahn- und Tierärztin:innen. Reicht also auch nur „Arzt/Ärztin“? Hier klärt nun der GKV-Spitzenverband auf: „Angegeben werden muss einerseits der jeweilige Beruf (Ärztin/Arzt/Zahnärztin/Zahnarzt/Tierärztin/Tierarzt) nach der AMVV und andererseits bei Ärztinnen und Ärzten das jeweilige Fachgebiet gemäß Bundesmantelvertrag-Ärzte.“ Hier wird auf § 2 Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verwiesen, wonach die Berufsbezeichnung auf das Rezept gehört – egal ob E-Rezept oder Muster-16. Allerdings ist bei digitalen Verordnungen keine Heilung durch die Apotheken mehr möglich. Und wie genau die Bezeichnung auszusehen hat, ist in der AMVV nicht geregelt.
Ist die Bezeichnung fehlerhaft oder fehlt, muss das Rezept wieder an die Praxis zurück. Bezüglich Retaxationen stellt der Kassenverband klar: „Die Retaxation obliegt der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Falsche Bezeichnungen sollten bei richtiger Anwendung der Praxisverwaltungssysteme der Ärzte ausgeschlossen sein.“ Und: „Apotheken sind nicht verpflichtet, auf zutreffende Fachgruppen zu prüfen.“
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