AMG setzt enge Grenzen

Arzneitee darf „Bio“ sein, aber nicht so heißen

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Berlin -

Salus darf seine Arzneimitteltees nicht mit dem hauseigenen Biosiegel oder Angaben wie „aus ökologischem Landbau“ verkaufen. Nicht, weil die Aussagen falsch wären, sondern weil sie laut Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) auf einer Arzneimittelpackung nichts verloren haben.

In der Verwendung des Bio-Siegels hatte die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen Arzneimittelgesetz (AMG) beanstandet. § 10 AMG regelt, dass auf der Verpackung eines Arzneimittels weitere Angaben nur zulässig sind, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung der Patient:innen wichtig sind. Eine entsprechende EU-Richtlinie beinhaltet dieselbe Beschränkung auf Informationen, die für die Gesundheitsaufklärung wichtig sind.

Das Ziel beider Vorschriften: Werbeaussagen auf der Verpackung sollen untersagt werden. Neben dem Bio-Siegel und dem „ökologischen Landbau“ wurde daher noch der Hinweis „Salus Arzneitee seit 1916“ beanstandet.

Der Hersteller findet, dass Angaben, die aus Sicht des Patienten wichtig sind, zulässig sein müssten. Darüber hinaus seien das Bio-Siegel und der Hinweis auf den ökologischen Landbau auch nach der EU-Verordnung 2018/848 (Öko-VO) zulässig, wenn es sich um die Verpackung traditioneller pflanzlicher Zubereitungen wie dem Arzneitee handele

Doch das OLG wies die Berufung des Herstellers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die beanstandeten Aussagen stünden weder mit der Anwendung des Arzneitees in Zusammenhang, noch seien sie für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig, so die Begründung. Und dass Salus schon seit 1916 Arzneitee herstelle, stehe als Information auch nicht mit der Anwendung in Zusammenhang.

Das AMG ist aus Sicht des Gerichts eindeutig. Und eine einschränkende Auslegung mit Blick auf „harmlose“ Arzneimittel wie Arzneitees verbiete sich – sie würde dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. Diesem sei durchaus bewusst, dass es zahlreiche „harmlose“ Arzneimittel gebe und er habe dies an verschiedener Stelle im Gesetz berücksichtigt. In Bezug auf die Kennzeichnungsvorschrift des § 10 AMG seien indes gerade keine Ausnahme für bestimmte Arzneimittel vorgesehen.

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