Arzneimittelverschreibungsverordnung

ABDA: Apotheker sollen Rezepte ändern

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Berlin -

Geht es nach dem Willen der ABDA, sollen Apotheker künftig die fehlenden Angaben zur Identität des Arztes auch ohne Rücksprache ergänzen dürfen. Eine entsprechende Stellungnahme hat die Standesorganisation beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) eingereicht. Außerdem fordert die ABDA eine Vereinheitlichung der Gültigkeitsfristen von Rezepten.

Die ABDA setzt damit einen Beschluss des Deutschen Apothekertages (DAT) um. Eine Gruppe von Delegierten hatte gefordert, die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) anzupassen. Sie wollten Änderungen auf dem Rezept vornehmen können, ohne dies vom Arzt gegenzeichnen zu lassen. Die ABDA geht mit ihrer Forderung also noch einen Schritt weiter.

Seit Mitte des Jahres müssen auf Rezepten zusätzlich zu den bisherigen Angaben zur Person des Arztes explizit der Vorname und die Telefonnummer vermerkt sein. Fehlen die Angaben, ist die Apotheke verpflichtet, mit dem Arzt Rücksprache zu halten und eine Ergänzung vornehmen zu lassen. Im schlimmsten Fall muss sich der Patient ein neues Rezept besorgen.

Dies führt in der Praxis zu Problemen. Trotz erhöhter Sorgfalt könne in den Apotheken nicht immer verhindert werden, dass formfehlerhafte Verschreibungen beliefert und abgerechnet werden, schreibt die ABDA. Viele Krankenkassen hätten sich zwar zu einer Friedenspflicht bereit erklärt und retaxierten die fehlerhaften Rezepte vorerst nicht. Eine Dauerlösung könne dies jedoch nicht sein, heißt es.

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) löst das Problem aus Sicht der ABDA jedenfalls nicht. Mit dem Gesetz wurden Apotheker und Krankenkassen dazu verpflichtet, eine Regelung für die Retaxationen bei Rezepten mit Formfehlern zu finden. Noch gibt es allerdings keine Einigung. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte nach ersten Gesprächen im September die Schiedsstelle angerufen. Mit schnellen Ergebnissen sei nicht zu rechnen, schreibt die ABDA.

Als problematisch werden die Fälle hervorgehoben, in denen die fehlenden Angaben den Apotheken gut bekannt sind, etwa durch langjährige Verschreibungspraxis des verschreibenden Arztes. Es komme dann zu einer unsachgemäßen Verzögerung der Versorgung des Patienten, argumentiert die ABDA. In diesen Fällen sollten die fehlenden Angaben auch ohne Rücksprache ergänzt werden dürfen.

Als zweiten Punkt wird in der Stellungnahme die Angleichung der Gültigkeitsfrist von Rezepten gefordert. Grundsätzlich sind Verschreibungen drei Monate gültig, BtM-Rezepte sieben Tage. Die sogenannten T-Rezepte dürfen jedoch nur sechs Tage lang beliefert werden. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund, so die ABDA. Im Gegenteil: Unsicherheiten im Umgang mit den unterschiedlichen Rezepttypen seien die Folge. Die Klärung führe zum Teil zu Verzögerungen bei der Belieferung von Patienten.

Über die T-Rezepte wird auch anderweitig diskutiert: Laut neuer AMVV müssen Rezepte über Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid nicht mehr vierteljährlich, sondern wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt werden. Bislang sei ein zeitnahes Eingreifen des BfArM zum Schutz des gefährdeten Personenkreises in vielen Fällen nicht möglich, hieß es in der Begründung der zuständigen Ministerien.

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