Ab April gilt ein neuer Arzneimittelversorgungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Ersatzkassenverband vdek. Apotheker werden unter anderem dazu verpflichtet, öfter günstige Blutzuckerteststreifen abzugeben und Original- und Importarzneimittel immer auszutauschen – auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz und Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste.
Die meisten Änderungen an dem bestehenden Vertrag sind redaktionelle Anpassungen. Relevant ist die neue Abgabequote für Blutzuckerteststreifen. Bislang sind Apotheken verpflichtet, 45 Prozent der verordneten Packungen mit Teststreifen zu beliefern, die in dem Vertrag explizit aufgelistet sind. Von April bis September erhöht sich diese Quote auf 50 und danach auf 55 Prozent.
Die Preise und die weiteren Regelungen bleiben bestehen: Wird die Quote innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht, stellt die Kasse die Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung in Rechnung – erstmals Ende September dieses Jahres. Neu ist auch eine Vorgabe zu Hilfsmittelverordnungen: Sind auf Rezepten Arznei- und Hilfsmittel verordnet, können künftig nur noch die Arzneimittel abgerechnet werden.
Mit Blick auf die Substitutionsausschlussliste wurde klargestellt, dass reine Wirkstoffverordnungen ohne Nennung des konkreten Handelsnamens „als unklare Verordnungen einzustufen“ sind. „In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner“, heißt es im Liefervertrag.
Außerdem wird jetzt explizit ausgeführt, dass auch bei Medikamenten der Substitutionsausschlussliste Original und Reimport ausgetauscht werden müssen, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Wie bei anderen Fertigarzneimitteln gilt diese Vorgabe auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.
Diese Neuregelung gibt es bereits seit Anfang 2015. Damals reagierten DAV und vdek auf ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz. Das hatte 2014 die bis dato gültige Praxis bei Verordnungen über Reimporte auf den Kopf gestellt: Wurden in der Vergangenheit Original und Reimport auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht, sind die Angaben des Arztes aus Sicht der Richter bindend. Die Substitution verstoße in solchen Fällen gegen die Therapiehoheit des Mediziners. Der GKV-Spitzenverband schloss sich der Meinung überraschend an.
Die Apotheker waren angesichts zahlreicher Lieferengpässe gegen die Neuregelung. Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte sich als erstes geweigert, das Urteil zu akzeptieren. Apotheker im Freistaat sollten Importarzneimittel und Original auch dann austauschen, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Der DAV verständigte sich mit dem vdek darauf, dass Apotheker bei betroffenen Verordnungen das Aut-idem-Kreuz des Arztes nicht mehr beachten müssen. Die Regelung gilt aber nur für die Ersatzkassen.
Eine Neuerung gab es auch bei den Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden. Die Vorgabe, für Kosten von mehr als neun Euro zunächst die Zustimmung der Krankenkasse einzuholen, war zunächst befristet bis Ende 2013 und wurde immer wieder verlängert. Die Befristung wurde nun ganz gestrichen. Damit müssen Telegramm- und Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten wieder beantragt werden.
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