Arzt-Telefonnummer muss aufs Rezept APOTHEKE ADHOC, 24.06.2015 15:21 Uhr
Apotheker müssen bei der Rezeptkontrolle künftig noch mehr beachten: Ab Juli muss eine Telefonnummer des Arztes auf dem Rezept stehen, unter der der Mediziner erreichbar ist. Diese Vorgabe gilt sowohl für Muster-16-Rezepte als auch Verordnungen über Medizinprodukte.
Die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde bereits im Dezember vom Bundesrat beschlossen, tritt aber erst in der kommenden Woche in Kraft. Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) sieht hingegen schon heute vor, dass auf Rezepten eine Telefon- oder Telefaxnummer des verschreibenden Arztes steht. Die Vorgabe, dass auf den Verordnungen auch eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse stehen muss, wird zum Juli gestrichen, ebenso wie die Möglichkeit, statt der Telefon- eine Faxnummer anzugeben.
Für die Angabe der Telefonnummer ist jedoch kein Feld auf den Rezeptvordrucken vorgesehen – und auch Arztstempel sind nicht normiert. In Apotheken muss also genau hingeschaut werden, um Retaxationen zu vermeiden.
Laut neuer AMVV müssen Rezepte über Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid nicht mehr vierteljährlich, sondern wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt werden. Diese Änderung gilt bereits seit Jahresanfang. Seitdem müssen auf den Durchschriften alle Daten angegeben werden, die auch auf Rezepten ergänzt werden müssen. Dazu gehören etwa Name und Anschrift des Apothekeninhabers, Name des verantwortlichen Apothekers, Datum der Abgabe und der Preis des Arzneimittels. Außerdem müssen Apotheker das Versanddatum der Durchschriften dokumentieren.
Die Neuregelung zu den Telefonnummern ist eine Anpassung an ausländische Verordnungen. Deutsche Rezepte, die zu de Zweck ausgestellt werden, im Ausland eingelöst zu werden, müssen schon heute Telefon- oder Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse des Arztes enthalten. Außerdem muss auf solchen Rezepten die Dosierung vermerkt werden.
Angelehnt an diese Vorgabe hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht im vergangenen Jahr empfohlen, dass bei Rezepten über Humanarzneimittel, die in Deutschland ausgestellt und eingelöst werden, Dosierangaben künftig verpflichtend einzutragen sind. Der Vorschlag schaffte es allerdings nicht in die AMVV.
Die Experten hatten selbst eingeräumt, dass es aufgrund der geringen Größe von Rezepten schwierig werden dürfte, Dosierungsempfehlungen zu mehreren Arzneimitteln in lesbarer Form zu dokumentieren. Problematisch seien auch häufig wechselnde Dosierungen. Aus diesem Grund sei ein Medikationsplan als Dokumentationsmittel vorzuziehen, so das Fazit des Sachverständigenausschusses. Dosierungsangaben sollten demnach nicht Pflicht sein, wenn ein Medikationsplan oder schriftliche Dosieranweisungen des Arztes vorliegen.