Arbeitszeugnis: Leider oft nutzlos APOTHEKE ADHOC, 04.01.2016 09:24 Uhr
Gute Mitarbeiter zu finden, ist das A und O. Oft zählt der erste Eindruck, der kann aber auch täuschen. Bei der Kandidatensuche sollen Arbeitszeugnis und Vorstellungsgespräch helfen. Doch viele Apothekenleiter finden, dass die Bewertung durch den früheren Arbeitgeber das Papier nicht wert ist. Bei einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC gab jeder zweite Teilnehmer an, dass das Zeugnis für ihn Nebensache ist.
Arbeitszeugnisse seien leider oft nutzlos, gaben 53 Prozent der Teilnehmer an. Sie seien viel zu positiv und unkonkret und damit keine Hilfe. Ein Kommentator sprach gar von „Zwangs-Bejubelung“. 7 Prozent finden die Bewertung durch den ehemaligen Arbeitgeber „ganz egal“: Alleine der persönliche Auftritt zähle. Weitere 14 Prozent suchen nach eigenen Angaben das Gespräch mit den früheren Chefs. 2 Prozent schließlich halten die Bewertung auf der Grundlage von Zeugnissen sogar für gefährlich, da sie oft auf falsche Fährten führten.
18 Prozent finden dagegen, dass Zeugnisse bei der Vorauswahl helfen. 5 Prozent gaben an, Zeugnisse seien sehr wichtig: Die schriftliche Bewertung sei nicht zu ersetzen. 1 Prozent hatte keine Meinung. An der Umfrage nahmen vom 11. bis 13. Dezember 344 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, ausscheidende Mitarbeiter zu bewerten. Doch selbst wenn es einen schwerwiegenden Grund für die Kündigung gab, darf dieser sich nicht unbedingt im Arbeitszeugnis wiederfinden. Denn das muss stets „wohlwollend“ formuliert sein. Hat der Angestellte also seinen früheren Chef bestohlen, darf dies nicht explizit in der Beurteilung erwähnt werden. Ansonsten, so die Logik, wird derjenige nirgends eine Anstellung finden – selbst wenn es sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt hat.
Allerdings darf der Arbeitgeber im Zeugnis Hinweise geben; scheinbar wohlwollende Formulierungen sind daher oft kritisch zu bewerten. Immerhin handelt es sich um einen schweren Vertrauensbruch. Formulierungen, wie „das Arbeitsverhältnis endet kurzfristig am/zum...“ oder „wir trennten uns am...“ zeigen dem nächsten potentiellen Arbeitgeber, dass es offenbar einen triftigen Grund für eine fristlose Kündigung gab.
Möglich sind ebenfalls Wendungen, die darauf hindeuten, dass bis zu einem Vorfall alles in Ordnung war. Grundsätzlich sollte das Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen. Übertriebene Lobeshymnen, die anscheinend aus reiner Gefälligkeit geschrieben wurden, kommen nämlich ebenfalls nicht unbedingt gut bei Chefs an.
Wer mit seinem Arbeitszeugnis unzufrieden ist, hat das Recht, es vom Arbeitgeber berichtigen zu lassen. Das gilt sowohl für formale als auch inhaltliche Fehler. Eine Berichtigung sollte möglichst zeitnah nach der Ausstellung eingefordert werden. Schließlich soll sich der Arbeitgeber auch noch an die Leistung während des Beschäftigungsverhältnisses erinnern. Empfohlen wird eine Forderung innerhalb von vier Wochen. Der Arbeitgeber muss dann ein neues, richtiges Arbeitszeugnis ausstellen. Kommt er dem auch nach mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann sich der Arbeitnehmer an das zuständige Arbeitsgericht wenden.