Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend sein, immerhin müssen Arbeitnehmer sie regelmäßig bei ihrer nächsten Bewerbung vorlegen. Einen Anspruch auf eine Schlussformel, in der Arbeitgeber dem scheidenden Mitarbeiter dankt und ihm alles Gute wünscht, gibt es aber nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
„Wir danken XXX für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“ Diese Formulierung findet man unter vielen Arbeitszeugnissen. Einen Anspruch auf eine solche Dankes- und Wunschformel gibt es laut Bundesarbeitsgericht aber nicht. Zwar erhöht eine solche Formulierung die Bewerbungschancen; dem gegenüber stehen aber Meinungsfreiheit und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers.
„Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel“, heißt es im Urteil. Und: „Wäre eine Dankes- und Wunschformel integraler Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, innere Gedanken über und Gefühle für den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer zu äußern.“
Ohnehin beschränke sich der Aussagegehalt von solchen Schlusssätzen darauf, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederhole. „Damit trägt eine Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei. Aus ihr ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist. Durch eine Dankes- und Wunschformel bringt der Arbeitgeber vielmehr nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen.“
Andererseits sei eine solche Dankes- und Wunschformel auch keine bloße Höflichkeitsformel ohne Beziehung zur Wirklichkeit, die einem Arbeitgeber abverlangt werden könne: „Selbst wenn Arbeitgeber die Schlussformel teilweise nur floskelhaft aus Gründen der Höflichkeit verwenden, ohne die mitgeteilten Gefühle zu empfinden, enthält sie überprüfbare innere Tatsachen. Der Arbeitgeber kann Dank empfinden und dem Arbeitnehmer für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen oder auch nicht.“ Dies unterliege einerseits der Meinungsfreiheit, sei aber andererseits nicht mit dem Gebot der Zeugniswahrheit in Einklang zu bringen.
Ein qualifiziertes Zeugnis muss laut Gericht Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthalten. „Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und dadurch Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für die Personalauswahl.“ Dem Arbeitnehmer gebe es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber sein Verhalten und seine Leistung beurteilt. „Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und [...] der Zeugnisklarheit. Als individuelle Beurteilung der beruflichen Verwendbarkeit des Arbeitnehmers muss das Arbeitszeugnis seinem Leser Auskunft über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis geben.“
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