Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) wird verlängert, allerdings gibt es einige Anpassungen. So gibt es nur noch einen Test pro Woche am Arbeitsplatz, der Impfstatus spielt keine Rolle mehr.
Eigentlich sollte die CoronaArbSchV am 19. März auslaufen; sie wurde jetzt wegen des weiter hohen Infektionsgeschehens und des damit verbundenen Risikos einer Ansteckung bis 25. Mai verlängert. Die AHA+L-Regeln und andere Schutzmaßnahmen gelten weiter, sie sind aber nicht mehr in der Verordnung festgeschrieben, sondern müssen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden. „Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, zum Beispiel räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.“ Der Impfstatus spielt bei der Gefährdungsbeurteilung keine Rolle mehr.
Dazu gehört auch das regelmäßige Testen. „Die Testung stellt ein niederschwelliges und wirksames Mittel dar, um frühzeitig Infektionen zu erkennen, die ansonsten zu schnellen Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 in den Betrieben führen können“, heißt es zur Begründung. Neu ist allerdings, dass es für Angestellte in Präsenz künftig nur noch einen Test pro Woche gibt – und dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu prüfen. Bislang mussten Betriebe allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche einen PCR-Test oder Antigen-Schnelltests anbieten.
Auch soll der Arbeitgeber entscheiden, ob er zur Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte etwa die gleichzeitige Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen einschränkt. Medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken sind ebenfalls eine Option.
„Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich“, fasst die Bundesregierung zusammen. Nach wie vor gilt auch die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Beschäftigten über die Corona-Impfung sowie die Risiken einer Erkrankung zu informieren und ihnen auch einen Impftermin während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
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