Arbeitsschutz

Keine Apotheke ohne Betriebsarzt

, Uhr
Berlin -

Jedes Unternehmen braucht einen Betriebsarzt. Davon sind auch Apotheken und selbst die meisten Ärzte nicht ausgenommen. Es gibt verschiedene Modelle, zwischen denen Apothekeninhaber wählen können – von der Umsetzung der Vorgaben in Eigenregie über einen Besuch vom Betriebsarzt alle fünf Jahre bis zur Regelbetreuung. Welches Modell passt, hängt im Wesentlichen von der Betriebsgröße ab.

Gesetzliche Grundlage für die Betriebsärzte sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, im Fall der Apotheker die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Vorgaben sind in der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verankert.

Unterschieden wird zwischen Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten und Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Dabei wird der Inhaber nicht mitgerechnet, Auszubildende zählen aber als volle Kraft. Angestellte, die 20 Stunden arbeiten, werden mit 0,5 und Angestellte, die 30 Stunden arbeiten, mit 0,75 eingerechnet. Bei mehr als zehn Mitarbeitern spielt die wöchentliche Arbeitszeit allerdings keine Rolle mehr.

Apotheken mit bis zu zehn Mitarbeitern haben die Wahl zwischen drei verschiedenen Methoden, um den Anforderungen der DGUV-Vorschrift gerecht zu werden: eine grund- und anlassbezogene Betreuung, eine Fortbildung für den Apothekeninhaber oder eine Regelbetreuung. Für Apotheken mit mehr als zehn Beschäftigten ist die Regelbetreuung Pflicht.

Zur Grundbetreuung gehören die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, die spätestens nach fünf Jahren erneut durchgeführt werden muss. Dabei werden relevanten Risiken systematisch erfasst und bewertet und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet.

Werden in der Apotheke Änderungen in den Räumen oder bei den Prozessen vorgenommen, muss zudem eine anlassbezogene Prüfung durchgeführt werden. Diese wird etwa fällig, wenn sich die Betriebsanlagen ändern, neue Arbeitsmittel eingeführt werden, es grundsätzliche Änderung bei Arbeitsverfahren gibt oder Arbeitsplätze neu gestaltet werden. Auch wenn Unfälle untersucht oder Notfall- und Alarmpläne erstellt werden, ist eine Prüfung notwendig.

Marktführer bei der grund- und anlassbezogenen Betreuung von Apotheken ist das nordrhein-westfälische Unternehmen A&A Arbeitsschutz. Der Anbieter hat Rahmenverträge mit dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg, der Apothekerkammer Hamburg, dem Hessischen Apothekerverband, dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt geschlossen. Die Schwestergesellschaft AMZ Arbeitsmedizin in Kiel arbeitet mit zudem mit dem Apothekerverband Schleswig-Holstein zusammen.

Apotheker aus diesen Bundesländern können über ihre Organisationen den Verträgen beitreten. Zwar ist es auch möglich, einen eigenen Vertrag abzuschließen – dies sei aber deutlich teurer, so A&A-Geschäftsführer Martin Simon. Für einen Jahresbeitrag im unteren zweistelligen Bereich steht den Apothekern eine fachkundige Stelle zur Verfügung, die sie in arbeitsschutzrechtlichen Fragen nutzen können. Außerdem pflegt A&A eine Datenbank mit Apotheken und Ansprechpartnern und koordiniert die fünfjährlichen Begehungen. Anlassbezogene Begehungen kosten extra.

Ein weiterer Anbieter ist BAD aus Bonn. Die Firma hat einen Vertrag mit der Bayerischen Landesapothekerkammer und dem Bayerischen Apothekerverband geschlossen. Einzelne Apotheker werden dort einer BAD-Sprecherin zufolge nicht aufgenommen, sondern üblicherweise nur Verbünde. In Westfalen-Lippe hat der Verband eine Vereinbarung mit der in Bochum ansässigen Praxisgemeinschaft Ergo-Med geschlossen. Der Apothekerverband Nordrhein arbeitet seit 1998 mit dem Betriebsarztzentrum Heckinghausen zusammen.

Neben der grund- und anlassbezogenen Betreuung können Apotheker, die bis zu 50 Beschäftigte haben, auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Voraussetzung ist neben der Betriebsgröße, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Bei dieser Variante nimmt der Apothekenleiter selbst an einer Weiterbildung teil und ist dann für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Einleitung der nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.

Solche Schulungen bietet beispielsweise die Apothekerkammer Niedersachsen an. Apotheker, die diese Variante wählen, nehmen alle fünf Jahre an einer halbtägigen Schulung der Kammer teil, die diese seit 2011 in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Qualität und Management im Gesundheitswesen (ZQ) der Ärztekammer Niedersachsen durchführt. Anschließend leistet der geschulte Apotheker den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen selbst, bei Bedarf wird er durch einen Experten unterstützt.

Die Regelbetreuung ist für alle Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten Pflicht. Der Betreuungsumfang richtet sich nach den Vorgaben der Genossenschaft. Für Apotheken, die genau wie Arztpraxen in die Gruppe III fallen, ist eine halbe Stunde pro Mitarbeiter und Jahr angesetzt.

Auch Ärzte brauchen übrigens einen Betriebsarzt. Denn nur Mediziner mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und Fachärzte für Arbeitsmedizin dürfen als Betriebsarzt tätig sein. Die Weiterbildung zum Facharzt in diesem Gebiet dauert insgesamt fünf Jahre, zwei davon müssen im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin erfolgen. Die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfolgt in neun Monaten bei einem entsprechenden Weiterbilder. Ärzte, die als Betriebsarzt tätig sind, dürfen allerdings auch ihr eigener Betriebsarzt sein.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr aus Ressort
ApoRetro – Der satirische Wochenrückblick
ePA: e(inreichen) P(apier) A(potheke)
Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
OTC-Rezept: Kasse zahlt Botendienst nicht

APOTHEKE ADHOC Debatte