Arbeitsrecht

Strafkasse für Apothekenmitarbeiter

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Berlin -

Die PTA hat den Rabattvertrag nicht beachtet, der Pharmaziestudent beim Kassieren einen Zahlendreher und die angestellte Apothekerin zum wiederholten Mal nicht auf das Aut-idem-Kreuz geachtet. In der Apotheke können viele Fehler passieren, deren Behebung Zeit und Geld kostet. Auf die Mitarbeiter abwälzen dürfen Inhaber die Kosten aber nicht – auch nicht in Form einer Strafkasse, in die bei Fehlern eingezahlt werden muss.

Wenn wiederholte Erklärungen und Ansprachen nichts nutzen, fällt manchem Apothekenleiter womöglich aus seiner Kindheit das Sparschwein für Schimpfworte ein. „Wer nicht hören will, muss fühlen“, so das Motto. Zumindest in einigen Apotheken gibt es solche Strafkassen: Wer einen Fehler macht, muss zahlen.

Verschiedene Szenarien sind denkbar: So kann sich ein Team gemeinsam motivieren, im Beratungsgespräch das Wort „müssen“ zu vermeiden – etwa bei vermeintlich typischen Satz „Wir müssen Ihnen das bestellen“. Jedes Mal, wenn es einem Mitarbeiter über die Lippen rutscht, werden ein paar Cent eingeworfen, und von dem gesammelten Geld wird irgendwann Kuchen für die gemeinsame Kaffeepause gekauft. Bei „Bußgeldern“ von bis zu 10 Euro wegen eines Fehlers bei der Abgabe hört der Spaß zumindest für die Mitarbeiter auf.

Aber egal, ob das Geld in eine gemeinsame Kaffeekasse oder die Refinanzierung von Retaxationen fließt – ohne Zustimmung der Angestellten ist eine Strafkasse nicht erlaubt: „Solch eine Regelung wäre total willkürlich und kann nicht per Dienstanweisung 'nach Gutsherrenart' durchgesetzt werden“, so die Rechtsanwältin Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa.

Aus ihrer Sicht könnte eine solche Praxis höchstens als jeweils schriftliche Ergänzung zu den Arbeitsverträgen umgesetzt werden. „Solch eine Vertragsänderung müsste von den Mitarbeitern aber nicht akzeptiert werden“, betont Hansen.

Als generelle Betriebsvereinbarung wäre eine Strafkasse nur in einer Apotheke mit Betriebsrat möglich. „Doch ist davon auszugehen, dass ein Betriebsrat in solch eine Regelung nicht einwilligen würde“, ist Hansen überzeugt. Von einem Fall, dass sich ein Mitarbeiter über die Strafkasse beschwert hat, hat man in der Adexa-Rechtsabteilung noch nichts gehört.

Arbeitnehmer müssen für Fehler im Arbeitsalltag üblicherweise nicht haften. Ausgenommen sind Fehler, die auf mittlerer oder grober Fahrlässigkeit beruhen. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer den Schaden meist mindestens anteilig übernehmen. Bei Vorsatz ist der Angestellte voll haftbar.

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