Private Telefonate am Arbeitsplatz können zu Streit zwischen Chef und Mitarbeitern führen. Ein Grund für eine fristlose Kündigung sind Anrufe aber in der Regel nicht, selbst wenn sie an eine Gewinnspielhotline gehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Kostenpflichtige Hotlines anzurufen sei zwar eine Pflichtverletzung, rechtfertige aber keine fristlose Kündigung.
Privatgespräche vom Diensttelefon sind grundsätzlich verboten, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Privatgespräche ausdrücklich erlaubt hat.“ Um keinen Ärger zu bekommen, frage man am besten beim Vorgesetzten nach, rät sie. Eine Kündigung sei in den meisten Fällen erst nach vorheriger Abmahnung zulässig.
Wie viele Minuten Privatgespräch erlaubt sind, lasse sich nicht pauschal sagen, so Oberthür. Sie sollten angemessen sein. „Kurz eine Verspätung anzukündigen, ist in der Regel kein Problem. Eine halbe Stunde Telefonat mit der Oma in Rumänien schon.“
Mit dem privaten Handy private Gespräche zu führen, sei zumindest in der Pause kein Problem. „Während der Arbeitszeit darf man nicht privat telefonieren“, betont Oberthür. In der Praxis werde das regelmäßig großzügiger gehandhabt, wenn man zum Beispiel mal kurz mit dem Arzt telefoniere. „Aber eigentlich ist das in der Arbeitszeit verboten.“
Konkret ging es in dem Fall um eine Bürokauffrau, die in einem Kleinbetrieb angestellt war. Anfang 2015 rief sie in ihrer Pause insgesamt 37 Mal bei der Hotline eines lokalen Radiosenders an, der ein Gewinnspiel veranstaltete. Jeder Anruf kostete 50 Cent. Die Telefonrechnung für Januar scannte die Frau ein, ohne auf ihre Anrufe hinzuweisen. Die anfallenden Kosten wurden per Lastschrift eingezogen.
Nachdem dem Geschäftsführer des Betriebs die Extra-Kosten aufgefallen waren, sprach er die Mitarbeiterin darauf an. Sie räumte die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, den Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später kündigte ihr Chef ihr fristlos.
Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch – genau wie die Vorinstanz – für unwirksam. Es liege zwar eine Pflichtverletzung vor, diese rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. Die Richter betonten aber: „Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen.“
Allerdings sprach für die Mitarbeiterin, dass der Umfang der Privatnutzung des Telefons betrieblich nicht geregelt war: Den Mitarbeitern war es gestattet, über das Firmentelefon private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Außerdem seien die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgt, sodass kein Arbeitszeitbetrug vorgelegen habe, so die Richter.
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