Manche muslimische Frauen tragen aus religiöser Überzeugung eine Kopfbedeckung –auch im Job. Doch mit Kopftuch an die Rezeption? Oder mit Schleier in die Kundenberatung? Manche Arbeitgeber sehen das nicht gern. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) Klarheit schaffen.
Der EuGH befasst sich mit dem Tragen von Kopftuch und Schleier am Arbeitsplatz und verhandelte diesbezüglich am Dienstag über zwei Fälle aus Belgien und Frankreich. Dabei haben die Parteien ihre Rechtsauffassung erklärt. Die Richter sollen wichtige Grundsatzfragen beantworten. Urteile dürften aber erst in einigen Monaten fallen.
Einen Hinweis darauf, wie die Urteile ausfallen könnten, dürften Beobachter in zwei bis vier Monaten erhalten. Dann ist mit Stellungnahmen der EuGH-Gutachter zu rechnen, den sogenannten Generalanwälten. In der Mehrzahl der Fälle halten die Richter sich an die Empfehlungen ihrer Gutachter. Beim Urteil selbst stützen sie sich auch auf eingereichte schriftliche Unterlagen und Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung.
Konkret geht es um zwei Fälle, die Gerichte in Belgien und Frankreich entscheiden müssen. Die Richter dort legten den EU-Kollegen in diesem Zusammenhang einige Fragen zum europäischen Recht vor. Im französischen Fall wehrt sich eine Softwaredesignerin, die den islamischen Schleier trägt, gegen ihre Kündigung. Sie wurde entlassen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte. Der EuGH soll klären, ob in solch einem Fall eine in der EU-Gesetzgebung prinzipiell erlaubte Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Die entsprechende EU-Richtlinie schafft Regeln gegen die Diskriminierung am Arbeitsplatz „aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“. Eine Ungleichbehandlung kann aber erlaubt sein, wenn die Vorgabe „eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt“. Dabei kann es nach Angaben von Juristen etwa um die Sicherheit am Arbeitsplatz gehen.
Das zuständige französische Gericht will nun wissen, ob auch der Wunsch eines Kunden, von einer Mitarbeiterin ohne islamischen Schleier bedient zu werden, eine solche Anforderung darstellen kann – dann könnte der Arbeitgeber leichter eine entsprechende Vorgabe machen.
In Belgien klagt eine Rezeptionistin, die das Kopftuch trägt. Ihr Arbeitgeber verbot seinen Angestellten, am Arbeitsplatz Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen zu tragen. Hier fragt das zuständige belgische Gericht den EuGH, ob das Kopftuchverbot für die muslimische Mitarbeiterin wirklich eine Diskriminierung darstellt, falls der Arbeitgeber allen seinen Angestellten äußere Zeichen weltanschaulicher Überzeugungen verbietet.
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