Arbeitsrecht

Trotz Flut: Gehälter müssen gezahlt werden

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Berlin -

Von den schweren Überschwemmungen waren oder sind in mehreren Bundesländern auch Apotheken betroffen. In Einzelfällen haben die Fluten sechsstellige Schäden verursacht. Doch nicht nur zerstörte Ware, Einrichtung und Technik belastet die Inhaber, schon eine erzwungene Schließung führt zu Einbußen. Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, wann und warum Apotheker trotzdem für ihre Angestellten zahlen müssen.

Grundsätzlich trage der Arbeitgeber Betriebsrisiko, da er selbst wirtschaftlich initiativ werde und die Erträge ziehe, erklärt Adexa-Juristin Iris Borrmann. Deshalb müssten die Gehälter gezahlt werden, auch wenn ein Betrieb nicht möglich sei.

Auf die Ursache der Betriebsstörung komme es nicht an, selbst wenn es sich um „höhere Gewalt“ handelt, wie im konkreten Fall die Überschwemmungen. Apotheker könnten jedoch durch den Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung vorbeugen.

Anders gelagert ist der Fall, wenn der Angestellte nicht zu seinem Arbeitsplatz kommen kann, weil etwa die Wegstrecke unpassierbar ist. „Für diese Zeiträume kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung verweigern beziehungsweise kürzen“, erklärt Borrmann. Betroffene sollten mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, ob Überstunden abgefeiert werden können oder unbezahlter Urlaub genommen werden soll.

Davon ausgenommen sind Arbeitnehmer, wenn sie selbst von der Flut betroffen sind, Hab und Gut sichern müssen oder gar evakuiert werden. „Wenn hier seine eigenen eng umgrenzten Lebensverhältnisse betroffen sind, behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch“, so Borrmann.

Apothekeninhaber, bei denen es auf Grund des Hochwassers zu Arbeitsausfall kommt, könnten gegebenenfalls für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, rät Adexa. Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientierten sich an der Berechnung des Arbeitslosengeldes.

 

 

 

 

 

 

 

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