Alkoholmissbrauch: Approbation in Gefahr APOTHEKE ADHOC, 09.06.2016 10:14 Uhr
Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung, Drogenhandel: Für einen Entzug der Approbation gibt es gute Gründe. Doch auch andere, vermeintlich weniger schwerwiegende Taten können für Apotheker ruinöse Folgen haben. Alkoholmissbrauch gilt bei den Aufsichtsbehörden als besonders heikles Thema.
Die Approbation kann von den zuständigen Aufsichtsbehörden widerrufen werden. Dazu muss sich der Apotheker laut Paragraf 6 der Bundesapothekerordnung (BApO) „eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“. Die Aufsicht entscheidet, ob einem Pharmazeuten bei Verfehlungen nicht nur die persönliche Eignung zum Führen seines Betriebs, sondern auch zur Ausübung seines Berufs abgesprochen wird.
Wird ein Apotheker wegen sogenannten Offizialdelikten wie Mord, Totschlag, Steuer- und Abrechnungsbetrug angeklagt, ergeht vom Gericht automatisch eine Information an die zuständige Behörde – in den meisten Fällen ist die Aufsicht bei den Ländern angesiedelt.
Auch wer als Apotheker wegen Alkohol am Steuer bei der Polizei auffällt, muss damit rechnen, dass die Aufsicht informiert wird. Aus Nordrhein-Westfalen heißt es, dass die Führerscheinstellen neuerdings alle Auffälligkeiten an die Regierungspräsidien melden.
Die Aufsichtsbehörden interessiert in solchen Fall weniger das Strafverfahren wegen Trunkenheit. Stattdessen wird geprüft, ob der Apotheker noch zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet ist. „Selbst wenn man als Fußgänger betrunken aufgegriffen wird, muss man damit rechnen, dass der Führerschein entzogen wird“, erklärt ein Verkehrpsychologe. „Denn im Grundsatz gilt die Annahme, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat.“
Besteht der Betroffene die Verkehrstaugleichkeitsprüfung nicht, kann dies weitreichende Folgen haben. „Wer nicht zuverlässig genug für den Straßenverkehr ist, der sollte beispielsweise auch keinen Waffenschein tragen“, erklärt der Prüfer. Aus diesem Grund würden wichtige Informationen routinemäßig an die zuständigen Stellen weitergegeben. Dass auch die Apothekenaufsicht in Kenntnis gesetzt werde, sei ihm nicht bekannt. Auszuschließen sei dies nach dem Grundsatz der Zuverlässigkeit aber nicht.
Der Psychologe berichtet von einem Fall, in dem sich ein Mediziner nach einer Trunkenheitsfahrt vor der Ärztekammer rechtfertigen musste. „Ein Promillewert von mehr als 1,6 ist ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch. Dieser wiederum zeigt einen unkontrollierten Alkoholkonsum an. Und der ist gefährlich, wenn von der eigenen Arbeit fremde Menschenleben abhängen wie beim Ärzten, Apothekern oder auch Jägern. Das ist die logische Kette.“
Pharmazeuten, die ein ernsthaftes Alkoholproblem haben, könne im Extremfall die Approbation entzogen werden. Allzu schnell ist die Urkunde aber nicht weg. Denn die Verwaltungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Entscheidung die Verhältnismäßigkeit: Einerseits wird geprüft, ob durch das Verhalten des Apothekers Patienten oder anderen Personen ein Schaden droht oder ob die Existenz des Apothekers höher wiegt. „Es sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend“, sagt ein Kontrolleur.
Weil der Entzug der Approbation ein schwerer Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist, muss nach Einschätzung von Juristen schon ein besonders harter Fall vorliegen. Ist ein Apotheker wegen Alkohol auffällig, kann dann ein ärztliches Gutachten gefordert werden. Darin wird festgestellt, ob es sich um eine Krankheit handelt. Meist wird dann eine Therapie angeordnet. Wehrt sich der Apotheker nicht gegen die Maßnahmen und bescheinigt ihm der Mediziner eine Aussicht auf Erfolg, wird er in der Regel seine Approbation nicht verlieren.
In härteren Fällen kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Dann hat der Apotheker Zeit, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Bei ärztlich nachgewiesener Genesung kann er die Erlaubnis unter Umständen zurückerhalten.
Dass Apotheker oder Ärzte ihre Approbation entzogen bekommen, ist aber sehr selten. Dr. Marion Eickhoff, juristische Geschäftsführerin der Apothekerkammer Niedersachsen, sind aus den vergangenen zehn Jahren weniger als zehn Fälle bekannt. In anderen Kammerbezirken sind gar keine Widerrufe bekannt; allenfalls ein Ruhen der Approbation wird in unregelmäßigen Abständen einmal angeordnet.
Bekannt sind Fälle, die vor Gericht gelandet sind. Meist ging es um Abrechnungsbetrug, mitunter wurden dabei auch Rezepte zu Lasten der Kassen manipuliert. Auch der illegale Handel mit Betäubungsmitteln (BtM) hat Apotheker bereits ihren Beruf gekostet. Ärzte wurden außerdem wegen der Annahme von Kick-back-Zahlungen und wegen Sexualdelikten die Approbation entzogen.
„Mord und Totschlag“ sind aus berufsrechtlichen Verfahren gegen Apotheker nicht bekannt. In Nordrhein-Westfalen war in den 1990er Jahren ein Pharmazeut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, zuletzt wegen häuslicher Gewalt. Vor fünf Jahren wurde ihm die zwischenzeitlich zurückgegebene Approbation wegen gefährlicher Körperverletzung endgültig entzogen: Er hatte zuvor in einer Gaststätte in Köln zwei Gäste mit ätzender Phosphorsäurelösung aus seinem Labor bespritzt.
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