Keine Trennung von Muster-16 und E-Rezepten

Apothekerverein warnt vor Direktabrechnung

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Berlin -

Mit einem neuen Gesellschafter und neuen Partnern unternimmt Scanacs einen zweiten Anlauf, um Apotheken für die Direktabrechnung zu gewinnen. Bei der Elac-Tagung warb Geschäftsführer Frank Böhme abermals mit der Echtzeitprüfung und der schnelleren Zahlung durch die Kassen direkt auf das Geschäftskonto der Apotheken. Doch nach wie vor gibt es rechtliche Bedenken: Der Hamburger Apothekerverein etwa erteilte diesem Konzept kürzlich eine Absage.

Beim Verein, der mit dem Norddeutschen Apothekenrechenzentrum (Narz) selbst in dem Bereich der Rezeptabrechnung aktiv ist, sind laut Rundschreiben bereits mehrere Anfragen eingegangen, die sich um die Rezeptabrechnung ohne Einbeziehung von Abrechnungszentren drehen. Daher hat man sich hier im April offenbar veranlasst gesehen, auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Abrechnung hinzuweisen.

Maßgeblich seien hierfür zum einen § 300 Absätze 1 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der zwischen Apothekerverein und den Primärkassen geschlossene Liefervertrag, der in ähnlicher Form wohl aber auch für alle anderen Apothekerverbände gelte.

Nach § 300 Absätze 1 und 3 SGB V sind Apotheken demnach verpflichtet, ihre Rezepte an die Krankenkassen weiterzuleiten. Diese müssten nach Maßgabe der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung übermittelt werden, die wiederum zwischen GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen wurde. „Sonstigen Institutionen, Einrichtungen und Unternehmen fehlt die vom Gesetzgeber verliehene Verhandlungskompetenz. Sie sind nicht befugt, Arzneimittelabrechnungsverträge mit Wirkung für öffentliche Apotheken zu schließen“, heißt es weiter im Rundschreiben.

Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, können Apotheken zwar Rechenzentren in Anspruch nehmen, so der offizielle Gesetzestext. Eine Aufspaltung der Abrechnungswege sei jedoch nicht tragbar: „Rechtlich können Apotheken diesen Pflichten auch ohne Beauftragung eines Rechenzentrums nachkommen. Praktisch unerfüllbar sind diese Verpflichtungen jedoch, wenn ein Teil der Verordnungen ohne und ein anderer Teil der Verordnungen mit Zwischenschaltung eines Apothekenrechenzentrums abgerechnet wird.“

Importquote & Herstellerrabatt

Hier spiele unter anderem die Importquote eine Rolle, denn deren Berechnung und entsprechende Meldung an die Krankenkassen könne das beauftragte Apothekenrechenzentrum nur dann erbringen, wenn sowohl alle Papier- als auch alle E-Rezepte vorlägen. Schließlich berechne sich die Importquote und die erzielte Wirtschaftlichkeitsreserve aus sämtlichen zur Abrechnung eingereichten Papier- und E-Rezepten und sei in der Sammelrechnung auszuweisen.

Auch der im Arzneiliefervertrag festgehaltene Herstellerrabatt sei zu berücksichtigen. Dieser müsse demnach bereits bei der Rechnungsstellung vom Brutto-Rechnungsbetrag abgezogen werden. Hier bestünde „ein großes Interesse der Apothekerseite daran, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen die bereits an die Krankenkassen geleisteten Herstellerrabatte schnell und vollständig geltend zu machen und durch ein entsprechendes Controlling sicherzustellen, dass diese die Herstellerrabatte auch vollständig entrichten“.

Keine doppelten Posten

Eine Aufsplittung der Abrechnung würde bei den Kassen zudem für Mehraufwand sorgen, der so nicht Liefervertrag festgehalten wurde. Demnach sei nur eine Sammelrechnung an die Krankenkasse erlaubt. „Eine Mischung dergestalt, dass die Apotheke einen Teil der bei ihr eingelösten Rezepte selbst und einen anderen Teil über ein Apothekenrechenzentrum abrechnet, ist im Arznei-Liefervertrag nicht vorgesehen.“ Auch eine „Regelung zu Abschlagszahlungen durch Krankenkassen ohne Erstellung von Sammelrechnungen durch ein Apothekenrechenzentrum“ sei im Vertrag nicht enthalten.

Hinzu komme noch das Thema der auf diese Art möglichen doppelten Abrechnung: Krankenkassen seien nach den mit den Verbänden vereinbarten Regelungen nicht verpflichtet, eine Mischung aus direkt übermittelten Abrechnungsdaten und Daten, die von einem beauftragten Rechenzentrum kommen, zu akzeptieren und auf Doppelabrechnungen zu prüfen.

Fragwürdige Rechtssicherheit

Als letzten Punkt, der gegen die Aufteilung der Rezeptabrechnung spricht, führt der Verein eine weitere gesetzliche Vorgabe an: „Apothekenrechenzentren haben vom Gesetzgeber in § 300 SGB V bestimmte Pflichten zur Lieferung von Abrechnungsdaten an benannte Institutionen zugewiesen bekommen.“ Wollen Inhaberinnen und Inhaber diesen Arzneimittelabrechnungsvereinbarungen gerecht werden, seien sie auf den eigenen Softwareanbieter angewiesen. Ob hier ein solcher Anbieter rechtlich ein Rechenzentrum hinsichtlich der Pflichten aus der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung und den Arzneilieferverträgen ersetzen dürfe, „ist aus unserer Sicht noch klärungsbedürftig“, so der Verein.

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