Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat das Beitragsmodell der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) bestätigt. Die Kammer hatte ihre Beitragsordnung 2010 geändert: Die bisherige Beitragsbemessungsgrenze wurde abgeschafft, der Beitragssatz im Gegenzug gesenkt. Für Paul-Christoph Dörr, Inhaber der Berg-Apotheke in Tecklenburg, verzehnfachte sich daraufhin der Kammerbeitrag.
Die Berg-Apotheke ist die umsatzstärkste Apotheke im Kammerbezirk Westfalen-Lippe: 2010 lagen die Erlöse dem Verwaltungsgericht Münster zufolge bei 127 Millionen Euro. Knapp 140.000 Euro sollte Dörr nach der neuen Ordnung als Kammerbeitrag zahlen.
Dagegen wehrte sich der Apotheker: Der Verzehnfachung des Beitrags stehe kein „entsprechend größerer Mehrwert“ gegenüber. Zudem gingen 62 Prozent der Mehreinnahmen der Kammer auf seine Kosten, während 2186 der 2203 Apotheken im Kammerbezirk entlastet worden seien. Schließlich habe er sich auf pharmazeutische Teilbereiche mit einer vergleichsweise geringen Rendite spezialisiert – die Höhe des Umsatzes indiziere daher nicht eine entsprechende Leistungsfähigkeit, so Dörr.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte die Klage des Apothekers im Juni abgewiesen und damit der Apothekerkammer Recht gegeben. Das Gericht hatte keine Berufung zugelassen. Dörr reichte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG ein. Diesen Antrag haben die Richter nun abgelehnt – das Urteil ist somit rechtskräftig.
Die mit der Kammermitgliedschaft verbundenen Vorteile seien vorwiegend immaterieller Natur und somit einer exakten Wertbestimmung nicht zugänglich, erklärten die Richter und entkräfteten so das Argument, dem Beitrag stehe kein „spürbarer“ Mehrwert gegenüber. Zudem biete die Kammer auch materielle Vorteile, von denen größere Apotheken mehr profitierten. Als Beispiel nannten die Richter Fortbildungsangebote: Diese hätten für die Berg-Apotheke mit 124 Mitarbeitern einen höheren Stellenwert als für den Betreiber einer Kleinapotheke – auch dann, wenn diese Angebote nicht genutzt werden.
Auch den Einwand, der Umsatz entspreche nicht der Leistungsfähigkeit, ließen die Richter nicht gelten: Das Betriebsergebnis habe 2010 bei 9,6 Prozent und damit deutlich über dem einer durchschnittlichen Apotheke (5,8 Prozent) gelegen. 2011 habe das Ergebnis mit 4,8 Prozent nicht signifikant unter dem Durchschnitt gelegen.
Schließlich sei es der Kammer erlaubt, bei der Gestaltung der Beiträge zu verallgemeinern und zu pauschalisieren. Besonderheiten von Einzelfällen dürfen außer Betracht bleiben, solange nicht mehr als 10 Prozent von der Typisierung abweichen, so die Richter. Ob bei der Berg-Apotheke die Härtefallregelung greifen würde, sei nicht Bestandteil des Verfahrens.
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