Ein Apotheker aus Sachsen musste knapp 16.000 Euro Kammerbeitrag zahlen, weil er sein Großhandelsgeschäft über seine Apotheke laufen ließ. Die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) hatte aus Sicht des Verwaltungsgerichts Chemnitz (VG) zu Recht alle Umsätze bei der Bemessung des Kammerbeitrags veranschlagt.
Gestritten wurde um den Kammerbeitrag für das Jahr 2013. Der Apotheker hatte für seine Apotheke einen Jahresumsatz von rund 750.000 Euro gemeldet, für seine Großhandelstätigkeit einen Umsatz von 17,8 Millionen Euro. Die Kammer berechnete auf beide Umsätze ihren Hebesatz von 0,085 Prozent.
Der Apotheker widersprach. Er sieht nicht ein, warum er für seine Großhandelstätigkeit von der Kammer zur Kasse gebeten wird. Nachdem die SLAK seinen Antrag im August 2013 abgelehnt hatte, zog der Apotheker vor Gericht. In erster Instanz verlor er das Verfahren – weil er seinen Großhandel nicht als GmbH ausgegründet hatte.
Der Apotheker ist überzeugt, dass seine Großhandelstätigkeit nicht der Beitragspflicht unterliegt. Sie sei weder in der Satzung der Kammer benannt, noch stelle sie eine apothekenübliche Tätigkeit dar. Beide Geschäfte liefen räumlich und organisatorisch voneinander getrennt.
Die Kammer hatte dagegen gehalten, der Apotheker führe seine Großhandelstätigkeit aus seiner Apotheke heraus. Die Beitragsordnung unterscheide nicht zwischen typischen und untypischen Apothekertätigkeiten. Eine Differenzierung würde der Kammer zufolge einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Das VG gab der Kammer recht: Der Apotheker habe gemäß seinen eigenen Ausführungen den Großhandel aus betriebswirtschaftlichen und wohl auch steuerlichen Gründen nicht juristisch von seinem Apothekenbetrieb getrennt. Der Beitragspflicht hätte er demnach entgehen können, wenn er sein Geschäft anders strukturiert hätte – mit der Gründung einer externen Gesellschaft.
So aber handele es sich objektiv um Apothekenumsätze, die der Beitragspflicht unterlägen, so das Gericht. Das Berufsbild des Apothekers beziehe sich „nicht mehr ausschließlich auf pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne von Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln“, so die Richter. Die Abgabe sei überdies nicht legal definiert. Daher gilt aus Sicht der Richter für alle Tätigkeiten des Kammermitglieds unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ die Beitragspflicht.
Dass im Arzneimittelgesetz (AMG) die Apotheker von den Vorschriften für den Großhandel ausgenommen sind, ist für die Richter kein Beleg für eine Trennung. Schließlich sei die Regelung eine „Privilegierung des üblichen Apothekenbetriebs“. Die Formulierung belege, dass es sich dabei um einen Sonderfall des Apothekenbetriebs handele.
Aus Sicht des Apothekers dürften die Großhandelsumsätze schon wegen der unterschiedlichen Margen nicht gleichbehandelt werden. Während er bei der Apotheke einen Rohertrag von 28 Prozent erziele, liege dieser im Großhandel oft nur bei 0,3 Prozent. Entsprechend sei die Belastung beim Kammerbeitrag 113 Mal höher.
Die Richter ließen dies nicht gelten. Auch in einer Präsenzapotheke könne es zu erheblichen Umsätzen mit im Verhältnis geringen Gewinnen kommen. „Dies gilt insbesondere für den Verkauf von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln und Produkten des Randsortiments“, so die Richter. Es sei auch nicht allgemein davon auszugehen, dass die Gewinne im Großhandel geringer seien als im übrigen Apothekenbetrieb. Die Richter verweisen auf die Synergieeffekte im Großhandel und die Wettbewerbsintensität im Apothekenbetrieb.
Dass der margenschwächere Großhandelsumsatz mit einbezogen werde, ist aus Sicht der Richter nicht ungerecht. Auch das Steuerrecht kenne den Progressionsgedanken, wonach höhere Einkünfte verhältnismäßig höher besteuert würden.
Der Apotheker sah zudem einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip: Die Aufgaben der Apothekerkammer müssten sich an den Bedürfnissen der ihr unterworfenen Apotheken anlehnen. Als Großhändler profitiere er von der Apothekerkammer aber nicht, dennoch sollten sich nach Berechnung der SLAK 95 Prozent seiner Beiträge aus diesem Geschäft speisen. Generell sei ein ungedeckelter Kammerbeitrag zudem kritisch zu sehen.
Auch das verfing bei Gericht nicht: Der Nutzen einer Kammer müsse sich nicht beim einzelnen Mitglied niederschlagen. Ohnehin könne der Nutzen „nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitestgehend nur vermutet werden“. Der klagende Apotheker profitiere aber in seiner Tätigkeit von dem Renommee seines Berufsstandes, dass durch die Lobbyarbeit der Kammer gefördert werde.
Der Gesetzgeber habe die Kammer mit dem Heilberufekammergestz ermächtigt, ihre Kosten durch ein eigenes Beitragsmodell zu decken. Das Gericht habe nicht zu prüfen, ob dies die „zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung“ sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Apotheker kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht stellen – was dem Vernehmen nach auch geschehen soll.
+++ APOTHEKE ADHOC Umfrage +++
Kammerbeitrag für den Apotheken-Großhandel: Was meinen Sie? Jetzt abstimmen! »
APOTHEKE ADHOC Debatte