In Niedersachsen werden die Apotheken nicht nur von den Testkäufern ihrer Kammer besucht, sondern auch von den Kontrolleuren der Lebensmittelüberwachung. Neu ist, dass sie dafür auch noch die Kosten übernehmen müssen. Anscheinend war die Apothekerkammer daran unfreiwillig nicht ganz unbeteiligt.
Anfang Dezember ist in Niedersachsen die Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in Kraft getreten ist. Für planmäßige Routinekontrollen muss die Verwaltung seitdem Gebühren erheben. Apotheken werden ebenfalls überprüft, weil sie Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika verkaufen.
Früher wurden die Kosten für die Überwachung aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert, die Unternehmen mussten also für die Kontrolle nichts bezahlen. Die Überwachung der Apotheken durch die Niedersächsische Landesapothekerkammer (LAK) als Aufsichtsbehörde war dagegen schon immer gebührenpflichtig, vorgeschrieben vom Sozialministerium des Landes.
„Die Ungleichbehandlung war den Apothekenleitern verständlicherweise ein Dorn im Auge, mussten sie doch je angebrochene Stunde der Besichtigungszeit 175 Euro Gebühren bezahlen“, heißt es in einer Mitgliederinformation der LAK. Bei Probenuntersuchungen seien mehrere Tausend Euro zusammengekommen. Die Kammer habe beim Sozialministerium mehrfach um eine Gleichbehandlung mit den Lebensmittelkontrollen gebeten. „Diese ist nun grundsätzlich erreicht – aber anders als erhofft“, schreibt die Kammer.
Die Kammer legt Wert auf die Feststellung, dass sie in diesem Bereich weder zuständig war noch ist. Man sei folglich weder für die Gebührenordnung des Landes noch für die Gebührenfestsetzung einer anderen zuständigen Behörde verantwortlich. Der geäußerte Wunsch, die Pharmazieräte sollten die Überwachung im Rahmen ihrer amtlichen Besichtigung mit erledigen, komme daher bei der derzeitigen Rechtslage nicht in Betracht, so die Kammer.
Für den Besuch der Lebensmittelaufsicht bezahlen mussten in der Vergangenheit nur besonders zugelassene Betriebe, bei denen die Kontrolleure aufgrund eines festgestellten Verstoßes erneut anrücken mussten. „Um die Effektivität der Lebensmittelüberwachung zu steigern, hat das Land jetzt eine allgemeine Gebührenpflicht für Regelkontrollen eingeführt“, so die Kammer. Diese erfolge aber weiterhin „risikoorientiert“.
Das bedeutet auch für Apotheken: Die Frequenz der Kontrollen ergibt sich aus der „individuellen Risikobewertung“. Diese wiederum hänge von der Art der verkauften Produkte und der „bisher aktenkundigen Vorschriften-Compliance“ ab.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich am Jahresumsatz der Apotheke mit den betroffenen Produkten. Apotheken zählen zu den sonstigen Betrieben, da sie nur registrierungspflichtig, aber nicht zulassungspflichtig sind. Zu Letzteren zählen etwa Metzgereien.
Die Gebühr für die Kontrolle beträgt bei Apotheken pauschal 43 Euro bei einem Jahresumsatz bis 125.000 Euro mit Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln. Liegt der Umsatz darüber, werden 66 Euro fällig. Ab 250.000 Euro Umsatz mit Lebensmitteln wird die Gebühr je nach Zeitaufwand der Routinekontrolle erhoben.
Besuche vom Lebensmittelkontrolleur bekommen auch Apotheken in anderen Bundesländern. Manchmal nehmen die Beamten einzelne Packungen zur Analyse mit, von denen dann jeweils eine weitere versiegelt in der Apotheke bleibt. Diese können zurück in den Verkauf, wenn die Überprüfung abgeschlossen ist. Für Abweichungen bei den Inhaltsstoffe wird der Hersteller in Haftung genommen, nicht der Apotheker.
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