Eine Apothekerin hinterzieht jahrelang Zehntausende Euro Steuern. Als ihr Steuerberater aus Versehen ihre Selbstanzeige zum Finanzamt schickt, fordert sie von ihm Schadenersatz für die Steuernachzahlung – zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
Die Apothekerin überwies von 2007 bis 2012 monatlich 1500 Euro an ihren Lebensgefährten, einen inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt. Diese Darlehenszahlungen deklarierte sie in ihrer Steuererklärung als Rechtsanwaltshonorar. Das Finanzamt Regensburg hatte im Dezember 2012 bei der Apothekerin eine Steuerprüfung für die Jahre 2006 bis 2010 durchgeführt, ohne die Unregelmäßigkeiten zu entdecken. Allerdings benutzte die Erbin des verstorbenen Lebensgefährten die Zahlungen als Druckmittel gegen die Apothekerin.
Im März 2014 beauftragte die Pharmazeutin ihren Rechtsanwalt damit, eine Selbstanzeige aufzusetzen. Der Inhalt war abgesprochen, die Anzeige sollte aber erst nach Freigabe durch die Apothekerin versendet werden. Durch einen Fehler in der Kanzlei wurde das Dokument jedoch bereits vorher versendet. Die Apothekerin musste 68.000 Euro Steuern nachzahlen sowie 276 Euro Beiträge an die Handelskammer. Diese Kosten wollte sie durch eine Klage von ihrem Anwalt erstattet bekommen, zusätzlich zu 3453 Euro Honorar für ihre Steuerberaterin – insgesamt 71.788 Euro.
Zwei Instanzen hatten die Klage bereits abgewiesen, jetzt urteilte auch der BGH, dass der Apothekerin durch die Entrichtung der Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. In der versehentlich versendeten Selbstanzeige sah das Gericht zwar eine Pflichtverletzung des Anwalts. Er hätte dafür sorgen müssen, dass das Dokument nicht ohne Freigabe der Apothekerin im Postausgang landet. Diese Pflichtverletzung habe dann auch die Vermögensnachteile für die Apothekerin ausgelöst.
Allerdings sei der Apothekerin rein rechnerisch kein Schaden entstanden. Das Geld, das sie durch den Fehler des Anwalts nachzahlen musste, entsprach der Summe, die sie an Steuern hinterzogen hatte. Grundsätzlich sei der Verlust von Geld, auf das man keinen Anspruch habe, nicht erstattungsfähig. Ebenfalls habe die Apothekerin keinen Anspruch auf Ersatz des Honorars, das sie ihrer Steuerberaterin zur Abwicklung der Steuerhinterziehung gezahlt hatte.
Als Apotheker Steuern zu hinterziehen, kann die Approbation kosten. Allerdings könne nur ein erhebliches steuerliches Fehlverhalten einen Approbationsentzug rechtfertigen, urteilte das Verwaltungsgericht Augsburg. Der Widerruf der Approbation als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl dürfe nur „die letzte und äußerste Maßnahme” sein. Dem Betroffenen werde nämlich sowohl die Tätigkeit als selbstständiger als auch als angestellter Apotheker genommen, so die Richter.
In dem Fall hatte ein Apothekenleiter aus Bayern den Fiskus über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg um mehr als 90.000 Euro geprellt – zu wenig, um ihm seine berufliche Grundlage zu entziehen, entschieden die Richter.
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