Apothekerin darf nur als PKA arbeiten Laura Schulz, 07.05.2024 10:59 Uhr
Albulena Sahiti weiß nicht so recht, wie es weitergeht: Vor knapp zwei Jahren kam die Apothekerin aus dem Kosovo nach Deutschland – in der Hoffnung, auch hier wieder in ihrem Beruf arbeiten zu können. Doch trotz massiven Fachkräftemangels in den Apotheken scheitert sie aktuell am Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). Bis sie endlich als Apothekerin unter Aufsicht die nächste Stufe zur deutschen Approbation nehmen kann, vergeht wertvolle Zeit. Und viel schlimmer noch: Auch ihr Aufenthaltstitel hängt dadurch in der Schwebe.
„Ich habe die Fachsprachenprüfung am 30. Januar bei der Kammer bestanden“, erzählt die Pharmazeutin. Sie arbeitet derzeit in der Frankfurter Arnsburg-Apotheke von Holger Seyfarth, Vorsitzender des Hessischen Apothekerverbandes (HAV). Entsprechendes Prüfungszeugnis sowie alle anderen nötigen Unterlagen hat Sahiti direkt im Anschluss an das hessische Landesamt geschickt. Das Gesundheitsamt muss nun ihre Unterlagen sichten – ist alles in Ordnung, kann sie als Apothekerin unter Aufsicht arbeiten.
„Ich habe aber noch nichts gehört.“ Seit Ende Januar, also seit mehr als drei Monaten, hängt der weitere Werdegang also in der Schwebe – und für Sahiti damit auch gefühlt alles andere. „Ich brauche diese Zulassung für den Aufenthaltstitel.“ Ohne die entsprechende Berufserlaubnis könne sie auch ihren Aufenthaltstitel nicht verlängern. Da der Prozess, in dem sich Sahiti gerade befindet, normalerweise nur wenige Wochen dauert, fühlt sich die Pharmazeutin nun alleingelassen.
Im Juli 2022 kam Sahiti aus dem Kosovo zunächst nach Baden-Württemberg. In der Heimat hatte sie Pharmazie studiert und bereits als angestellte Apothekerin gearbeitet. Vor ihrer Abreise nach Deutschland hat sie bereits Deutsch gelernt, konnte hier also auch zügig in die Vorbereitungen zur Fachsprachenprüfung starten. Der nächste Schritt zur deutschen Approbation ist nun die Kenntnisprüfung. Doch hierfür muss sie zunächst vorbereitend als Apothekerin unter Aufsicht arbeiten, maximal für zwei Jahre.
Verschenkte 3 Monate
Stattdessen hat Sahiti nun schon drei Monate im Backoffice der Apotheke „verschenkt“, denn aktuell kann sie im Team von Filialleiterin Lisa Schirmer nur PKA-Tätigkeiten übernehmen. Im HV darf Sahiti noch nicht arbeiten. „Wir warten jetzt noch auf diesen Wisch, damit es weitergehen kann“, bestätigt auch Apothekerin Leandra Maier aus der Arnsburg-Apotheke. Auch sie beschäftigt das schwebende Verfahren rund um die Kollegin. Beide versuchen immer wieder Neues vom Gesundheitsamt zu erfahren, aber auch auf ihre mehrmalige Nachfrage reagiert das Amt bisher nicht.
„Ich habe meine Approbation aus dem Kosovo eingereicht und alles andere. Innerhalb von ein paar Wochen sollte das bearbeitet werden“, berichtet Sahiti. Ihr fehlt allmählich das Verständnis für die Behörde: „Eine Freundin von mir ist auch Apothekerin und arbeitet in Stuttgart. Sie hat das nach zwei Wochen bekommen.“ Dass die Ämter unterschiedlich schnell arbeiten und Einzelfälle auch mal länger dauern können, ist kein Geheimnis. Doch der enorm lange Zeitraum inzwischen sowie die vielen anderen Dinge, die daran hängen, sorgen nun für große Unruhe bei Sahiti.
Amt kann keine Auskunft geben
Über die Pressestelle möchte das Amt keine Auskunft zum Fall machen, datenschutzrechtliche Bestimmungen verbieten das. Stattdessen heißt es: „Grundsätzlich: Die Gewinnung von Fachkräften für den hessischen Gesundheitssektor ist ein wesentliches Anliegen der Hessischen Landesregierung. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege arbeiten aktiv daran, alle Anfragen so schnell wie möglich zu bearbeiten“, so eine Sprecherin.
Die Bearbeitungsdauer von Anträgen könne variieren, jeder Fall sei individuell zu behandeln. „Des Weiteren gibt es zeitliche Unterschiede in der Bearbeitung von Anträgen, abhängig davon, ob sie aus einem EU-Land oder einem Nicht-EU-Land stammen. Zu Verzögerungen kann auch führen, dass die Anträge nicht vollständig eingereicht werden und Unterlagen von uns nachgefordert werden müssen. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis einer bestandenen Fachsprachenprüfung nicht ausschlaggebend ist für die Antragsbearbeitung.“ Zumindest über fehlende Dokumente wurde Sahiti bisher noch nicht informiert. Das Amt wolle nun aber „gezielt auf die Antragstellerin zukommen, um über den aktuellen Stand zu informieren und weitere Schritte zu besprechen“.
Zwar gibt das Amt offiziell auf der Webseite an, dass das Verfahren zur Erteilung der Approbation aus Drittstaaten etwa vier Monate dauert. Aber auch eine Bestätigung des Dokumenteneingangs nach spätestens einem Monat wird zugesichert. Nicht einmal das kam in Sahitis Fall.
Experte sieht „Staatsversagen“
Wie auch das Landesamt feststellt: Gerade in den Berufsgruppen, die in Deutschland personell rar gesät sind, sollten auch die Ämter zügig arbeiten. Das sieht auch Politikwissenschaftler Professor Dr. Dietrich Thränhardt so, der sich mehrere solcher Fälle angeschaut hat. „Das ist eine katastrophale Mischung aus Vernachlässigung und Staatsversagen.“ Die faktische Zugangsverweigerung stehe in solchen Fällen „in einem eklatanten Gegensatz zu den vollmundigen Solidaritätserklärungen“, findet er.
Thränhardt hat unter anderem an der Universität Münster eine Professur zum Thema „Vergleichende Regierungslehre und Migrationsforschung“ inne. Im „ZDF Heute Journal“ nannte er kürzlich unter anderem Apothekerinnen als Berufsgruppe mit einem großen Mangel an Fachkräften. Es müsse im allgemeinen Interesse sein, „diese Berufe zu öffnen und die Leute dort einzustellen“, so Thränhardt.
Offizieller Werdegang
„Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen“, sieht das Landesamt für vor. In Sahitis Fall scheint diese bereits als gesetzt, so wie bei den meisten aus Drittstaaten eingewanderten Apotheker:innen.
Sie wird zunächst als Apothekerin unter Aufsicht arbeiten, bis sie die Kenntnisprüfung ablegen kann. Hierzu benötigt sie eine Berufserlaubnis. „Mit der sogenannten Berufserlaubnis können Sie für einen begrenzten Zeitraum unter ständiger Aufsicht einer approbierten Apothekerin beziehungsweise Apothekers ohne Approbation arbeiten. Sie müssen für die Berufserlaubnis grundsätzlich auch die für die Approbationsbeantragung notwendigen Unterlagen vorlegen.“ Diese Berufserlaubnis gilt dann maximal für zwei Jahre.
„Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker.“