Finanzämter und Steuerberater streiten bei Betriebsprüfungen häufig darüber, welche Daten die Apotheke herausgeben muss: Der Fiskus möchte am liebsten jeden einzelnen Vorgang aus der Warenwirtschaft haben, die Steuerberater wollen nur die aus ihrer Sicht steuerrelevanten Daten herausrücken. Wird keine Einigung erzielt, kann der Betriebsprüfer ein sogenanntes Verzögerungsgeld verhängen. Doch in Sachsen-Anhalt hat sich ein Apotheker jetzt mit Erfolg gegen dieses Druckmittel gewehrt.
Der Apotheker hatte gegenüber dem Betriebsprüfer die Herausgabe von personenbezogenen Daten verweigert und wurde daraufhin zur Kasse gebeten. Laut Abgabenordnung können die Behörden ein Verzögerungsgeld zwischen 2500 und 250.000 Euro festsetzen, in diesem Fall waren es 10.000 Euro.
Die Finanzprüfer hatten noch im November gegenüber den Steuerberatern die eigenen Vorstellungen klar formuliert: Nach den Regeln der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) sei eine elektronisch durchgeführte Buchung auch elektronisch für den Datenzugriff bereit zu halten. „Wir wollen die Einzeldaten“, so die klare Ansage.
Aus Sicht der Finanzbehörde können sich Apotheker auch nicht auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. Verboten sei nämlich nur die „unbefugte Herausgabe“ von Versichertendaten. Dies treffe im Fall einer Steuerprüfung aber nicht zu, da die Daten in den Händen des Fiskus sicher seien, so das Argument.
Dem widerspricht unter anderem der Steuerberater Dr. Bernhard Bellinger, der mehrere Kanzleien unter dem Dach der Gesellschaft Apo-Audit um sich schart. Aus seiner Sicht fehlt den Prüfern für allzu weitreichende Datenforderungen die Ermächtigungsgrundlage.
Bellinger will dies vom Bundesfinanzhof letztinstanzlich prüfen lassen. Doch zumindest bislang gehen die Behörden einer gerichtlichen Klärung offenbar gezielt aus dem Weg, so auch im aktuellen Fall: Die Anwälte von Apo-Audit hatten im Namen des Apothekers gegen das Verzögerungsgeld geklagt. Mitte Dezember hatte das Finanzamt Staßfurt den Bescheid schließlich aufgehoben und das Verfahren am Finanzgericht Sachsen-Anhalt damit beendet.
Apo-Audit rät den Apothekern deshalb, sich von angedrohten Verzögerungsgeldern nicht einschüchtern zu lassen: „Verweigert ein Apotheker die Datenherausgabe mit Verweis auf das fehlende Datenzugriffsrecht, ist ein Verzögerungsgeld unzulässig“, so Bellinger. Zuletzt sei es jedoch „zum beliebten Sport“ der Finanzverwaltung geworden, Zwangsgelder als Druckmittel einzusetzen. Konkrete Zahlen nannte der Steuerfachanwalt hierzu nicht.
Zumindest in der Vergangenheit haben die Finanzämter dieses Mittel nur vereinzelt eingesetzt. Die Prüfer setzen auf Deeskalation: Wer Einzeldaten liefere, genieße großes Vertrauen, so das Versprechen. Fest steht aber auch: Daten, die der Fiskus einmal hat, kann und wird er bei einer Prüfung nutzen. Welche Strategie – Kooperation oder Konfrontation – die richtige ist, muss jeder Apotheker mit seinem Steuerberater selbst entscheiden.
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