Apotheker wegen Schaufenster-Deko abgemahnt Carolin Ciulli, 28.12.2018 10:14 Uhr
Die Angaben zu Risiken und Nebenwirkungen bei Werbung für OTC-Arzneimittel außerhalb der Fachkreise sind Pflicht. Das gilt auch für die Schaufensterdekoration. Werden beispielsweise Packungen mit apothekenpflichtigen Medikamenten in den Auslagen präsentiert, verzichten manche Inhaber aber oft darauf, noch einmal explizit den Pflichttext zu nennen. Dafür wurde eine Apotheke aus Ostdeutschland jetzt abgemahnt.
Der Apotheker warb in seinem Schaufenster passend zur Erkältungszeit unter anderem für die Arzneimittel BoxaGrippal (Sanofi-Aventis), Neo Angin (Klosterfrau) sowie Imupret N und Bronchipret (beide Bionorica). Er legte auch Packungen der OTC-Präparate aus. Kurz vor Weihnachten erhielt er eine Abmahnung des Berliner Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW). Er habe für die Arzneimittel geworben, ohne die Pflichtangaben wiederzugeben, heißt es darin. Dazu seien Apotheken jedoch verpflichtet.
Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist geregelt, dass bei Werbung außerhalb der Fachkreise der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben ist. Die Angaben auf der Packung selbst zählen nicht, da sie zu klein sind, um von Passanten wahrgenommen zu werden.
Laut VSW-Geschäftsführer Ferdinand Selonke handelt es sich bei der Abmahnung um einen Einzelfall und keine Massenabmahnung. „Wir sind aufgrund einer Beschwerde tätig geworden“, sagt er. „Es ist nicht so, dass wir uns selbst die Schaufenster nach Verstößen ansehen.“ In dem Fall in Ostdeutschland hätten Fotos der Auslagen vorgelegen. Der VSW kritisierte zudem, dass mit dem Verstoß gegen das HWG gleichzeitig eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Die Werbung ohne die Pflichtangaben sei geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Der VSW sei nicht erpicht darauf, Apotheken abzumahnen, so Selonke. „Um einzelne Parteien nicht zu bevorzugen, müssen wir aber allen Hinweisen nachgehen.“ Nicht immer lägen die Klarnamen der Beschwerdeführer vor. In etwa 10 Prozent der Fälle seien die Beschwerden ohne Absender. Wer den ostdeutschen Apotheker beim VSW gemeldet hat, wollte er nicht verraten.
Abmahnungen wegen des fehlenden Pflichttextes bei der Schaufensterdekoration sind die Ausnahme. Allerdings dürften potenziell viele Inhaber in diesem Feld gegen die Regeln verstoßen, denn so genau nehmen es die Inhaber bei der Gestaltung der Werbeauslagen auch nicht. Der Pflichttext muss aber genau genommen bei jeder OTC-Werbung für Laien gut sichtbar angegeben werden. Das gilt nicht nur für Flyer, Anzeigen in Zeitungen und TV-Spots, sondern auch für die Warenpräsentation in den Auslagen.
Übertreiben dürfen es Apotheken jedoch auch nicht: Eine Versandapotheke aus Bayern wurde einmal von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil der Standardtext „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ unter jedem Produkt zu lesen war – also auch bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Eine „flächendeckende“ Anbringung des Pflichttextes entwerte dessen Warnfunktion, lautete das Hauptargument.