Der feste Kassenabschlag ist auf dem besten Weg: Im Kabinettsentwurf zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ist ein gesetzlicher Zwangsrabatt von 1,77 Euro vorgesehen. Unterdessen versuchen Apotheker sich noch den kompletten Abschlag für das Jahr 2009 von einigen Kassen zurückzuholen. Zweimal haben sie vor den Sozialgerichten Aachen und Berlin schon verloren. Per Sprungrevision geht es jetzt vor das Bundessozialgericht (BSG).
Die in den beiden Musterprozessen klagenden Apotheker pochen darauf, dass die Kassen eine fällige Rückzahlung zu spät geleistet und damit den Anspruch auf den gesamten Rabatt verloren hatten. Die Kassen sollen die Frist von zehn Tagen überschritten haben, als der Abschlag für 2009 per Schiedsspruch von 2,30 auf 1,75 Euro gesenkt wurde. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im Mai 2010 die sofortige Vollziehung des Schiedsspruchs angeordnet.Einige Kassen zahlten die Differenz aber nicht innerhalb der Frist aus.
Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) können die Kassen den Abschlag tatsächlich nicht abziehen, wenn sie – etwa wegen unberechtigter Retaxationen – zu spät zahlen. Umstritten ist aber, ob dies auch die Rückabwicklung des Kassenabschlags gilt. Die Sozialgerichte hatten in teilweise wortlautgleichen Urteilen entschieden, dass es sich dabei um einen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht geregelten Sonderfall halte. Die Klagen wurden abgewiesen, Sprungrevision zum BSG aber zugelassen.
Die klagenden Apotheker gingen jeweils in Revision, ihr Anwalt Dr. Bernhard Bellinger hat seine Begründung schon nach Kassel geschickt. Es gebe überhaupt keinen Grund, die einschlägigen Vorgaben des SGB V nicht auf das gesamte Abrechnungsverfahren anzuwenden, so der Steuerberater und Rechtsanwalt. „Dementsprechend war die endgültige Erlangung des Abschlags davon abhängig, dass innerhalb der Fälligkeiten der zu zahlenden Beträge dieses Zehntagesfrist immer eingehalten wurde“, heißt es in der Revisionsbegründung.
Im Verfahren um die Anpassung des Abschlags für 2009 sei allen am Abrechnungsverfahren Beteiligten klar gewesen, dass die Zahlungen nur vorläufig erfolgten, eben bis zu einer Einigung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV). Bis zu einer endgültigen Einigung samt Schlusszahlung sei das Verfahren offen gewesen, argumentiert Bellinger.
Aus Sicht des Steuerberaters war damit mit den 2009 zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen die Frage des Skontowegfalls keinesfalls gegessen. Die monatlichen Zahlungen und die endgültige Abwicklung nach dem Schiedsspruch seien ein Abrechnungsvorgang. Dies hätten früher auch die Kassen so gesehen, argumentiert Bellinger. Sonst hätten sie nicht auf einer geänderten Abrechnung mit neuen Ausweis des neuen Zahlbetrags bestehen müssen.
Mit der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg war der Schiedsspruch sofort vollziehbar – die Kassen hätten laut Bellinger demnach innerhalb der gesetzlichen Frist zahlen müssen. Unabhängig davon seien die monatlichen Zahlungen ebenfalls pünktlich zu zahlen gewesen.
Ein zu großes Risiko auf Seiten der Kassen – wie von den Sozialgerichten begründet – kann Bellinger nicht sehen: „Sie hatten einen ihrer Zahlungsverpflichtung vorlaufenden Abrechnungsanspruch, behielten ihr nachträgliches Prüfrecht, hatten alle Daten schon lange im Haus und hatten eine Zahlungsfrist, die sie unterjährig genauso haben.“ Die Einhaltung der Zehntagesfrist sei also kein Problem gewesen, konstatiert Bellinger.
Zwei Drittel aller Krankenkassen hätten auch pünktlich bezahlt, darunter die AOK Westfalen-Lippe, die Knappschaft Bahn-See, die IKK Nordrhein oder die Signal Iduna IKK. Von anderen Kassen wollen die Apotheker jetzt ihr Geld zurück. Ob sie damit Erfolg haben werden, muss nun das BSG entscheiden.
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