Bündelpackungen

Apotheker unterliegt mit Retax-Klage

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Berlin -

Sind auf einem Rezept zwei Packungen eines Arzneimittels verordnet, muss der Apotheker stets prüfen, ob die Abgabe einer Großpackung wirtschaftlicher ist. Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt hat ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Altenburg (SG) bestätigt, der Beschluss ist rechtskräftig.

 

Der Apotheker hatte 2008 zweimal je zwei 100er-Packungen des Parkinsonmittels Levopar (Levodopa, Benserazid) abgegeben. Die Krankenkasse retaxierte Mitte 2009 jeweils 8,81 Euro und begründete die Forderung mit der Abgabe unwirtschaftlicher Packungsgrößen.

Nach erfolglosem Einspruch zog der Pharmazeut vor Gericht: Der Arzt habe jedes Mal eindeutig zwei 100er Packungen verordnet und auch die entsprechende PZN vermerkt. Die therapiegerechte Packungsgröße werde immer noch durch den Arzt bestimmt, so der Pharmazeut weiter. Die Kasse sah dagegen den Arzneimittelliefervertrag verletzt: Der Apotheker hätte die günstigere 200er-Packung abgeben müssen, zumal es sich hier um eine Bündelpackung von zweimal 100 Stück handle.

Das SG folgte dieser Argumentation. Der Apotheker habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, damit sei sein Vergütungsanspruch vollständig entfallen. Der Apotheker beantragte Berufung, das LSG wies die Nichtzulassungsbeschwerde nun ab.

Die Richter sahen keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage: Maßgeblich seien die Vorgaben des bundesweiten Rahmenvertrags, Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag auf Landesebene sowie sonstige Abgabebestimmungen. Bei Erfüllung dieser Ansprüche bestehe der Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungsbetrages.

 

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