Apotheker muss Steuern für Praxisumbau nachzahlen Alexander Müller, 06.12.2019 09:37 Uhr
Zieht der Arzt aus der Nachbarschaft weg, hat die Apotheke ein Problem. Ein Inhaber aus Nordrhein-Westfalen ließ sich deshalb darauf ein, der Gemeinschaftspraxis neue Räumlichkeiten herzurichten und zu vermieten. Die Umbaukosten wollte er steuerlich geltend machen, kam damit aber bei der Betriebsprüfung nicht durch. Jetzt ist er auch mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Münster gescheitert.
Dem Apotheker gehört das ganze viergeschossige Wohn- und Geschäftshaus, in dem neben der Apotheke im Erdgeschoss in den oberen Etagen seit jeher Ärzte untergerbacht sind. Im Juli 2012 zog eine neue Gemeinschaftspraxis ein. Die Internisten hatten ihre Praxis zuvor auf der anderen Straßenseite. Um sie am Standort zu halten, musste der Apotheker ihnen „adäquate Räumlichkeiten“ zur Verfügung stellen, heißt es im Urteil. Der Umbau nach den Vorstellungen des Praxisteams kostete rund 190.000 Euro.
In seiner Umsatzsteuererklärung machte der Apotheker Vorsteuerabzug aus den Baumaßnahmen geltend; zunächst setzte er nur 80 Prozent an, so dass sich aus den Umbaumaßnahmen eine abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von etwas mehr als 24.000 Euro ergab. Im August 2015 kündigte das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 und 2013 an. Zwei Monate nach der Prüfungsanordnung beantragte der Apotheker nunmehr den kompletten Vorsteuerabzug der Umbaukosten in Höhe von rund 30.000 Euro.
Doch nach der Betriebsprüfung im Januar 2016 wurde dem Apotheker mitgeteilt, dass der Vorsteuerabzug für die Umbaumaßnahmen insgesamt ausgeschlossen sei und forderte die 24.000 Euro zurück. Das Argument des Fiskus: Die Vermietung der Praxisräume – der „Ausgangsumsatz“ – ist selbst umsatzsteuerfrei und auf der anderen Seite haben die Kosten nichts mit der Apotheke zu tun.
Das Finanzamt schrieb, die Umbaumaßnahmen könnten keinem konkreten Umsatz der Apotheke direkt zugeordnet werden, vielmehr dienten diese direkt und unmittelbar nur der Gemeinschaftspraxis und damit steuerfreien Zwecken. Der Einspruch des Apothekers wurde zurückgewiesen, woraufhin dieser klagte.
Doch auch vor dem Finanzgericht hatte er keinen Erfolg: „Die Umbaumaßnahmen können keinem konkreten Apothekenumsatz direkt zugerechnet werden“, heißt es im Urteil. Dass der Apotheker mittelbar profitiert, weil die Ärzte sonst weggezogen wären, lässt das Gericht nicht gelten: „Der erhöhte Apothekenumsatz wird zudem unmittelbar erst durch das Verhalten der Patienten herbeigeführt. Deren Verhalten wird aber nicht nur durch den Standort der Arztpraxis, sondern auch durch andere Faktoren, wie zum Beispiel die Nähe des Wohnorts zur Apotheke, beeinflusst.“
Revision wurde nicht zugelassen. Denn aus Sicht des FG Münster ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, „dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsumsätze ausschließlich mit steuerfreien Ausgangsumsätzen vorliegt.“ Der Apotheker kann also nur hoffen, dass sich die Investition in die Praxisräume trotzdem gelohnt hat und ihm viele Eingangsumsätze einbringt.