Das Bundessozialgericht (BSG) hat Schadenersatzforderungen der AOK Niedersachsen gegen einen Apotheker abgewiesen, der gefälschte Rezepte im Gesamtwert von 178.613 Euro abgerechnet hatte. Zwar seien dem Pharmazeuten - ebenso wie dem verordnenden Vertragsarzt, dessen Verhalten im vorliegenden Fall allerdings nicht untersucht wurde - „gravierende Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen vorzuwerfen“. Die AOK habe jedoch ihre Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet, so der Senat.
Gemäß Arznei-Liefervertrag hätte die AOK ihre Forderungen innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen. Laut BSG hatte die Kasse jedoch die dreimonatige Prüfungspflicht des Apothekereinspruchs verstreichen lassen und keine Stellungnahme abgegeben; deshalb gelte der „jegliche Erstattungspflicht verneinende Einspruch“ des Apothekers als anerkannt.
Die landesvertraglichen Beanstandungs-, Einspruchs- und Prüfungsfristen gelten laut BSG umfassend und hätten damit auch in den Vorinstanzen berücksichtigt werden müssen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe aber den Focus seiner rechtlichen Ausführungen „fälschlicherweise“ auf den Schadensersatzanspruch gelegt, so das BSG.
Dem Apotheker wirft das BSG vor, insbesondere gegen die im niedersächsischen Liefervertrag verankerte „Pflicht zur Überprüfung mengenmäßig veränderter ärztlicher Verordnungen“ verstoßen zu haben. Der Pharmazeut hätte zudem erkennen müssen, dass es sich um verfälschte Verordnungen handelte.
Im konkreten Fall hatte ein AOK-Versicherter einen Allgemeinarzt mit einem gefälschten Behandlungsschreiben einer nicht existierenden Internistin dazu gebracht, ihm mehrfach das Präparat Intron A (rekombinantes Interferon alfa-2b) zu verordnen. Teilweise war die verschriebene Menge nachträglich handschriftlich verändert worden. Die erhaltenen Arzneimittel veräußerten die Rezeptfälscher an den Großhändler Phoenix, bei dem der Apotheker die Präparate zuvor selbst bezogen hatte.
Das BSG hat damit die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage der AOK in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat hat dieses Verfahren im Übrigen zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der rechtlichen Beziehungen zwischen Krankenkassen und Apothekern zu modifizieren und seine frühere Rechtsprechung zur entsprechender Anwendung kaufvertraglicher Anspruchsgrundlagen aufzugeben.
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