Retaxationen

Apotheker müssen Rabattverträge suchen Alexander Müller, 11.10.2017 15:36 Uhr

Berlin - 

Die Krankenkassen starten in drei Bundesländern ihre neuen Zytoverträge auf Herstellerebene. Federführend für insgesamt 95 Kassen hat die AOK Rheinland/Hamburg die Open-House-Verträge in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein geschlossen. Die Beteiligung auf Herstellerseite ist bis jetzt äußerst bescheiden. Um Retaxationen zu vermeiden, sollen die Apotheken sich online über neue Verträge informieren, wenn diese noch nicht in der Software hinterlegt sind.

Mit dem Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) hat der Gesetzgeber exklusive Zytoverträge zwischen Krankenkassen und einzelnen Apotheken verboten. Als Alternative soll nicht nur die Hilfstaxe gestärkt werden – die Verhandlungen hierzu sind derzeit im Schiedsverfahren –, die Kassen dürfen neuerdings auch auf Wirkstoffebene Verträge mit den Herstellern schließen. Die Apotheken müssen diese dann bei der Herstellung beachten. Der Kassenverbund hatte schon Ende August mit der Bekanntgabe der Open-House-Verträge in den drei Bundesländern einen ersten Anlauf genommen. Dabei kann sich jeder Hersteller beteiligen, der zu den vorgegebenen Konditionen liefert.

Bislang ist die Beteiligung extrem mau: Nur bei fünf Wirkstoffen gibt es bislang überhaupt einen Partner – und derzeit jeweils nur einen. In vier Fällen ist dies die Firma AqVida, die schon zum 1. Oktober beigetreten ist. Betroffen sind die Wirkstoffe Docetaxel, Irinotecan, Oxaliplatin und Paclitaxel. Bei Doxorubicin in vier verschiedenen Varianten ist allein der Reimporteur CC Pharma beigetreten, allerdings erst zum 1. November. Ausgeschrieben waren insgesamt 55 Wirkstoffe.

Die Verträge gelten für Fertigarzneimittel, die als Bestandteil einer parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung verordnet und durch öffentliche Apotheken abgerechnet werden. Ausschlaggebend für die Gültigkeit der Verträge ist der Standort der Apotheke. In den drei Bundesländern besteht dann eine Austauschpflicht zugunsten der rabattierten Fertigarzneimittel. Die Verträge gelten für alle beteiligten Krankenkassen gleichermaßen.

Die AOK informiert online über die in den einzelnen Regionallosen rabattierten Wirkstoffen mit den jeweiligen Pharmazentralnummern (PZN) und dem Datum, ab dem die Verträge gelten. Die Informationen zu neuen Wirkstoffen sollen immer bis zum 15. eines Monats vor dem Vertragsstart – in der Regel der nächste Monatserste – hinterlegt werden, also mit lediglich zwei Wochen Vorlauf.

Gegenüber den potenziell betroffenen Apotheken haben die Kassen mitgeteilt, dass sie keine Abweichung dulden werden: „Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Liste für die teilnehmenden Krankenkassen verbindlich die jeweiligen Rabattvertragspartner ausweist.“ Immerhin: Die Krankenkassen werden „bei Nicht-Beachtung der Rabattverträge für Verordnungen mit Abrechnungsdatum bis einschließlich 31. Oktober 2017 keine Retaxierungen vornehmen“, heißt es in dem Schreiben.

Üblicherweise könnten die Apotheker die Rabattvertragspartner in der Software sehen. Dies sei bei parenteralen Zubereitungen derzeit aber aufgrund des regionalen Charakters der Ausschreibung noch nicht bei jeder Krankenkasse möglich, heißt es in dem Schreiben. „Bis eine entsprechende Lösung geschaffen wird, ist deshalb die Übersicht maßgeblich für den Austausch“, so die Kassen unmissverständlich.

Sobald auch eine Abbildung in der Apothekensoftware möglich sei, wollen die Kassen die Apotheken nochmals gesondert informieren. „Bitte beachten Sie, dass sich die Liste monatlich ändern kann, da Vertragspartner und damit auch PZN hinzukommen oder wegfallen können.“ Auf der eigenen Internetadresse für die Verträge gibt es auch eine aktuell gehaltene Liste mit allen teilnehmenden Krankenkassen.

Die Rabattverträge samt Austauschpflicht gelten laut AOK nicht für Zyto-Rezepturen, die durch Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken auf der Grundlage von Vereinbarungen gemäß § 129a SGB V an stationäre oder ambulante Einheiten (insbesondere Krankenhausambulanzen) des Krankenhauses oder an die dort behandelten Patienten abgegeben werden, teilen die Kassen mit.