Eigentlich sollte alles klar sein: Seit Inkrafttreten des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz haben Rabattarzneimittel bei der Abgabe Vorrang vor Importen. Doch die Importeure versuchen, an der neuen Regel zu rütteln und einen Preisabgleich durchzusetzen. Nach anfänglicher Verwirrung und einem mehrdeutigen Schreiben aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zeichnet sich ab, dass in den Apotheken die Regel „Rabattarzneimittel sticht Import“ gilt. Auch das Landgericht Hamburg hat zugunsten der Originalhersteller geurteilt.
Kohlpharma hatte gegen Eli Lilly geklagt, weil der Konzern, wie unlängst Baxer auch, die Apotheken vor Retaxierungen bei der Abgabe von Importen gewarnt hatte. Zumindest in erster Instanz musste Deutschlands größter Reimporteur eine Niederlage einstecken: Der Vorrang für Rabattarzneimittel setze nicht voraus, dass diese zum Abgabezeitpunkt nach Rabattabzug preisgünstiger seien, entschieden die Richter.
Die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittel, im konkreten Fall das Neuroleptikum Zyprexa (Olanzapin), könne und solle nicht vom Apotheker bei der Abgabe überprüft werden. Stattdessen muss die Prüfung laut Gericht bereits vor Abschluss des Rabattvertrags erfolgen. Der Vorrang für Rabattarzneimittel gelte auch für sogenannte Altverträge, die vor dem AMNOG geschlossen wurden.
Auch das BMG hatte sich vor wenigen Wochen zu der Diskussion um Importe und Rabattarzneimittel geäußert und den Vorrang für rabattierte Medikamente betont. Gleichzeitig teilte das BMG auch mit, dass die Kasse nach Abschluss einer Rabattvereinbarung bei preisgünstigeren Importen die Apotheken „nicht zur Abgabe des unwirtschaftlicheren Bezugsarzneimittels durch Hinterlegung eines Rabatt-Kennzeichens verpflichten darf.“ Dies gelte unabhängig vom Inhalt eines Rabattvertrags zwischen der Krankenkasse und dem Hersteller.
Im Ministerium kann man darin keinen Widerspruch erkennen: Das Schreiben habe verdeutlicht, dass die Kassen vor Abschluss der Rabattverträge die Preise der Importarzneimittel berücksichtigen müssten, sagte ein BMG-Sprecher. Das Rabattkennzeichen dürfe in der Apothekensoftware nur hinterlegt werden, wenn es keine günstigeren Reimporte gebe und das rabattierte Arzneimittel wirtschaftlich sei. Für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit sei die Kasse verantwortlich.
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