Fremdbesitzverbot

Apotheker dürfen Prokuristen bestellen

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Berlin -

Apotheker müssen ihren Betrieb persönlich und frei von fremden Einflüssen leiten. So schreibt es das Apothekengesetz (ApoG) vor. Das hält sie aber nicht zwingend davon ab, einen Prokuristen zu bestellen. Zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat kein Problem damit, wenn der Inhaber einem Dritten weitgehende Befugnisse einräumt. Er müsse dann eben bei der Auswahl des Prokuristen gut aufpassen, so die Begründung.

Der Apotheker hatte im Januar 2015 im Handelsregister einen Prokuristen eingetragen. Das Registergericht kündigte rund drei Wochen später die Löschung des Eintrags an, weil Apotheker keine Prokura erteilen dürften. Der Inhaber und sein Prokurist widersprachen der Löschung, die vom Amtsgericht aber zunächst bestätigt wurde.

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK) hatte die Position des Registergerichts auf Anfrage unterstützt: Mit der Erteilung einer Prokura entledige sich der Apotheker der Freiheit der Entscheidung in wirtschaftlichen Fragen. Der Prokurist könne schließlich wesentliche Bereiche der Leitung der Apotheke an sich ziehen, so die Kammer.

Doch das OLG sieht das anders: Die Richter haben der Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts stattgegeben. Zwar dürfe dieses grundsätzlich berufsrechtliche Hindernisse bei der Prokuraerteilung prüfen, diese lägen aber hier nicht vor. Und grundsätzlich sei es Apothekern eben nicht versagt, einen Prokuristen einzusetzen, so der Beschluss vom 1. März.

Das Gericht verkennt nicht die Gefahren, die von einer absoluten Vollmacht ausgehen. Ein Prokurist könne mit eigenmächtigen Entscheidungen die Existenz einer Apotheke gefährden, in dem er etwa den Mietvertrag kündigen oder Mitarbeiter einstellen oder entlassen würde. Als Folge zu großer Warenbestellungen könnte sich der Apotheker sogar gezwungen sehen, „aus wirtschaftlichen Gründen pharmazeutisch bedenkliche Entscheidungen zu treffen“, so das Gericht. Diesen Risiken könne der Apotheker aber begegnen, indem er den Prokuristen sorgfältig auswähle und hinreichend beschränkende Weisungen erteile. Notfalls könne er die Vollmacht wieder entziehen.

Überhaupt sind diese Gefahren aus Sicht des OLG nicht spezifisch für die Erteilung einer Prokura. Auch ein Angestellter mit Einzelvollmacht im Einkauf könnte demnach einen entsprechenden Schaden anrichten. Im Unterschied zu Einzel- oder Handlungsvollmachten könne eine Prokura zwar nicht wirksam beschränkt werden. „Das bedeutet indes nicht von vornherein, dass der Apotheker die gebotene persönliche Leitung durch die Prokuraerteilung aus der Hand gibt“, heißt es im Beschluss.

Das ApoG verpflichtet den Apotheker zur persönlichen Leitung nicht nur in pharmazeutischen, sondern auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Apotheker darf laut OLG etwa Einkauf, Werbung, oder Personalgewinnung nicht vollständig einem Dritten übertragen. Auch die Möglichkeit einer Vertretung sei eng begrenzt, zeitlich und auf bestimmte Personen. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auf das Visavia-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2010. Die Leipziger Richter hatten den Betrieb des Abgabeterminals unter anderem deswegen untersagt, weil dieser von einem Call-Center einer Kapitalgesellschaft ferngesteuert bedient werden konnte.

Daraus lässt sich aber laut OLG nicht folgern, dass der Apotheker grundsätzlich keine Prokura erteilen dürfe, „insbesondere widerspricht dies nicht dem Leitbild des selbstständigen 'Apothekers und seiner Apotheke'“, so der Beschluss.

Das OLG Celle hat laut Beschluss zwar im Jahr 1989 anders entschieden. In diesem Fall sei es aber um die Vertretung des Apothekers gegangen. Bei berufsrechtlich korrekter Handhabung arbeite ein Prokurist dagegen unter der Leitung und Aufsicht des Apothekers und übernehme – anders als ein Vertreter – nicht die im ApoG geregelten Leitungsaufgaben. Seine Vollmacht mache den Prokuristen eben noch nicht zum Vertreter des Apothekers.

Grundsätzlich ist eine Löschung des Prokuristen laut OLG möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. So sei bei einem berufsrechtlichen Verstoß das „Interesse an einer gesetzeskonformen Apothekenversorgung“ Rechtfertigung genug. Seine berufsrechtlichen Pflichten verletzt der Apotheker aus Sicht des OLG aber erst, „wenn er dem Prokuristen im Innenverhältnis zu weite Entscheidungsbefugnisse einräumt“ oder dessen Tätigkeit nicht engmaschig genug überwacht.

Wenn die Kontrolle stimmt, ist ein Prokurist aus Sicht des OLG sogar die sicherer Variante: Seine Benennung sei öffentlich bekannt zu machen, damit seien die Vollmachten auch für die Aufsichtsbehörde der Apotheke transparenter. Diese könne dann etwa die Dienstverträge und Stellenbeschreibung einsehen und gegebenenfalls ergänzende Auskünfte einholen. Das ermögliche eine Bewertung, ob ein Verstoß gegen das ApoG vorliege, der auch entsprechend sanktioniert werden könnte.

Das OLG wies auch darauf hin, dass der Beruf des Apothekers auch einen gewerblichen Charakter habe. Es könne ihm daher nicht verwehrt werden, bestimmte Bereiche zu professionalisieren. Die Richter vergleichen die Situation mit MVZ: Hier müssten die Geschäftsführer lediglich „mehrheitlich“ Ärzte sein. Sei Ärzten sogar die gemeinsame Berufsausübung in einer GmbH erlaubt, dürfe Apothekern nicht verwehrt werden, einen Prokuristen zu bestellen.

Mit der Lockerung des Mehrbesitzverbots hat der Gesetzgeber aus Sicht des OLG den Apothekern zudem bewusst die Möglichkeit eingeräumt, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu erhöhen. Allerdings müsse für jede Filiale ein Apotheker als Verantwortlicher benannt werden. Auch die mit dem Mehrbesitz verbundene Betriebsvergrößerung lasse eine Professionalisierung zweckmäßig erscheinen – und damit die Bestellung eines entsprechend überwachten Prokuristen.

Die Apothekerkammer sieht das anders: „Der Apothekeninhaber ist zur persönlichen Leitung seiner Apotheke verpflichtet. Das gilt auch in Filialverbünden. Der Apotheker darf seine Verantwortung nach Auffassung der Kammer nicht an einen Prokuristen übertragen, auch nicht in einzelnen Bereichen“, so Geschäftsführer Dr. Karsten Diers. Und weiter: „Die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe können wir nicht nachvollziehen. Der Vorstand der Landesapothekerkammer hat deshalb beschlossen, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Die Richter hatten in ihrer Begründung selbst eingeräumt, dass die Frage umstritten ist. „Ob das Berufsrecht der Prokuraerteilung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.“ Der Senat habe sich aber der Meinung angeschlossen, dass der Bevollmächtigte nicht unbedingt selbst Apotheker sein muss. Auch wegen der abweichenden Meinung des OLG Celle soll jetzt der BGH entscheiden.

2011 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass Apotheker, die gemeinsam eine Apotheke als OHG oder GbR betreiben, die Leitung einer zugehörigen Filialapotheke innerhalb des Gesellschafterkreises regeln dürfen. 2014 kam das Sozialgericht Duisburg zu dem überraschenden Ergebniss, dass Inhaber sich die Leitung ihrer Apotheke unter bestimmten Umständen auch mit externen Approbierten auf selbstständiger Basis teilen können.

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