Bundesverwaltungsgericht

Apotheker dürfen Notdienst nicht verlagern

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Apotheker, die mehrere Apotheken besitzen, haben kein Anrecht darauf, den Notdienst ohne Zustimmung ihrer Kammer von einer Betriebsstätte auf die andere zu übertragen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst diene der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet, teilte das Gericht mit.

Zudem entspreche es dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet sei, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, so die Richter.

Es sei deshalb nicht sachwidrig, wenn die Kammer nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulasse - etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke - aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehne. Eine solche Ermessenspraxis sei auch im Lichte der im Grundgesetz verankerten Berufsausübungsfreiheit nicht zu beanstanden.

In den konkreten Fällen ging es einen Apotheker aus Gera, der die Notdienste seiner vier Apotheken immer in derselben Filiale durchführen wollte, und um eine Apothekerin aus Jena, die den Dienst ihrer Filiale in der Hauptapotheke übernehmen wollte. Beide Anträge hatte die Kammer abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass auf diese Weise die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigt werden könnte.

In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Weimar die Kammer wegen angenommener Ermessenfehler zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet. Die Kammer hatte daraufhin eine höchstrichterliche Klärung angestrebt.

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