Ein selbstständiger Apotheker kann nicht gleichzeitig hauptberuflich an einer privaten Fachhochschule (FH) lehren - und hat deshalb auch kein Anrecht auf einen Professorentitel. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster am vergangenen Freitag. Die Mathias Hochschule Rheine wollte vor Gericht den Titel für ihren Dozenten, Apotheker Dr. Wolfgang Büser, gegen den Widerstand des nordrhein-westfälischen Forschungsministeriums durchsetzen.
Die Hochschule, die vom Caritas-Verband getragen wird, ist staatlich anerkannt. Um diesen Status nicht zu verlieren, muss die FH regelmäßig nachweisen, dass mindestens 60 Prozent ihrer Dozenten hauptberuflich tätige Professoren sind.
Damit eine FH ihrem Dozenten den Professorentitel verleihen kann, muss der Lehrende eine Promotion besitzen und hauptberuflich für die Hochschule arbeiten. Büser betreut an der Hochschule den Bachelor-Studiengang Ernährungsmanagement. Der Pharmazeut, der Inhaber einer Apotheke in Iserlohn ist, arbeitet laut Vertrag wöchentlich 19,5 Stunden für die FH.
Mit Verweis auf Büsers geringe Stundenzahl und dessen eigene Apotheke lehnte das Forschungsministerium die Zustimmung zum Titel ab. Die Richter folgten der Ansicht des Ministeriums.
Bei der Prüfung, ob Büser hauptberuflich für die FH arbeite, reiche es nicht aus, die reine Stundenzahl zu betrachten, sagt ein Sprecher des Gerichts. Entscheidend sei stattdessen, ob ein selbstständiger Apotheker das Bild eines hauptberuflichen Professors ausfüllen könne, zu dessen Aufgaben neben Lehre auch Forschung und die Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule gehörten. Dies sei nicht mit den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vereinbar, so die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Hochschule will prüfen, ob sie beim Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung gehen wird.
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